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Erklaͤrung selbst gewiß immer entscheidender seyn, weil der
ganze Vertrag die Form eines Privilegiums hat, welches der
Pabst von der deutschen Kirche erhielt. Die Paͤbste selbst
haben eingesehen, daß die Konkordate als Pakta anzusehen
seyen, z. B. Julius III. in einer Konstitution vom 14. Sept.
1654, 6. 2. Man sieht hieraus auch, was von den mannichfaltigsten
Verletzungen dieser Konkordate, die sich die
Paͤbste seit ihrer Errichtung zu Schulden kommen ließen, zu
urtheilen ist. Wenn die Konkordate ein ordentliches Paktum
sind, und der Pabst verletzt die Konkordate, so sind auch die
Deutschen gar nicht mehr an die Konkordate gebunden; sie
koͤnnen das Opfer wieder zuruͤcknehmen, das sie dem Pabste
mit so unzeitiger Großmuth gebracht haben.
b) Die Aschaffenburger Konkordate sind bloße Exceptionen,
und das Hauptstuͤck unsrer Konkordate sind die Baseler Dekrete.
Die Aschaffenburger Konkordate sind also, wie alle
Exceptionen von der angenommenen Hauptregel, strictse interpretationis.
Der Pabst hat also z. B. den muthwilligsten
Spott mit der deutschen Nation getrieben, wenn in der
Retraktationsschrift, welche dem Febronius von Rom aus
vorgelegt wurde, ausdrücklich versichert wird, daß der Pabst
nicht im Sinn habe, die Konkordate der deutschen Nation zu
verletzen, und doch kaum ein paar gh. vorher Febronius anerkennen
mußte, daß der Pabst über allen Koncilien sey. Gewiß
aber ist es immer einer der wesentlichsten Sätze der Baselschen
Dekrete, daß der Pabst den Koncilien unterworfen sey.
c) Die Aschaffenburger Konkordate, oder diese Erceptionen
von der angenommenen Regel der Basel'schen Dekrete, sind
nicht mit allgemeiner Uebereinstimmung von den deutschen
Fürsten, sondern nur von mehreren angenommen worden: es
wäre also eine wichtige Frage, ob alle dadurch verpflichtet