Metadata : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

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Zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  die  besondere  Ministerial-Instruktion
von  "  14.  Juni  1878  ergangen  und  in  allen  Amtsblättern  zur  Befolgung
ublicirt.

Von  den  unter  §  28  begebenen  Vorschriften  bleiben  nur  die  über  Zuläßigkeit
  des  Rechtsweges  aus  dem  Gesetz  vom  11.  Mai  1842  bestehen,  über  den
Weg  von  Beschwerden  dagegen  sind  folgende  Aenderungen  eingetreten:

1.  Beschwerden  und  Klagen  sind  bei  derjenigen  Behörde  anzubringen  und
gleichzeitig  zu  begründen,  gegen  deren  Verfügung  sie  gerichtet  sind  und
welche  dieselben  an  die  weiter  zu  entscheidende  chörde  abzugeben  hat.
Die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  und  zur  Anstellung  der  Klage

egen  die  polizeiliche  Verfügung,  sowie  gegen  auf  Beschwerde  ergangenen
Bescheid  beträgt  21  Tage.
2.  Gegen  polizeiliche  Verfügungen  der  Orts=  und  Kreis-Polizeibehörden
ndet;  soweit  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  Anderes  bestimmt,  die  Beschwerde
  statt:  gegen  die  Verfügung  des  Gemeinde=  oder  Amtsvorstehers
an  den  Landrath  und  gegen  dessen  Bescheid  an  den  Regierungs-Präsidenten;
  gegen  die  Verfügung  des  Polizeiverwalters  einer  Stadt  oder
des  Landraths  an  den  Regierungs-Präsidenten,  und  gegen  dessen  Besched
  an  den  Ober-Präsidenten,  gegen  den  in  letzter  Instanz  ergangenen
escheid  des  Regierungs=  resp.  Ober-Präsidenten  findet  die  Klage  bei
dem  Oberverwaltungsgericht  statt.

Die  Klage  kann  nur  darauf  gestützt  werden:

a.  daß  der  angefochtene  Bescheid  auf  der  Nichtanwendung  oder  unuihtiger
  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  oder  nicht  auf  von
den  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen
  beruhe;

b.  daß  die  thatzächlichen  Voraussezungen  nicht  vorhanden  seien,  welche
die  Polizeibehörde  zum  Erlaß  der  Verfügung  berechtigt  haben
würden.  Die  Anbringung  eines  Rechtsmittels  schließt  das  andere
  aus;  bei  gleichzeitiger  Anbringung  beider  wird  nur  der  Beschwerde
  Fortgang  gegeben,  das  unzuläßig  angebrachte  Rechtsmittel
  ist  zurückzuweisen  und  innerhalb  10  Tagen  die  Beschwerde
an  das  zur  Ensscheiding  auf  die  Klage  berufene  Verwaltungsgereicht

  zu  richten,  §  30  d.  Compet.  Ges.  v.  26.  Juli  1876.  "

Zur  Anbringung  der  Rechtsmittel  im  Verwaltungs-Streitverfahren  ist
eine  10  tägige  Frist  gestattet.  8  54,  1,  Nr.  I  d.  Ges.  v.  3.  Juli  1875.

Der  im  Instanzenzuge  nachgeordneten  Polizeibehörde  steht  das
den  Gartheien  eingeräumte  Recht  der  förmlichen  Beschwerde  resp.  Klage  gegen
bie,  ntscheidung  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  in  polizeilichen  Angelegeneiten

  nicht  zu.  «

h  chbn.  ungsgriit  v.  3.  Oktober  1877,  Minist.  Bl.  S.  7.

An  Stelle  der  Beschwerden  an  den  Landrath  resp.  Regierungs-Präsidenten
  findet  die  Klage  statt:  *

a.  gegen  Verfügungen  des  Orts=  und  Amtsvorstehers  oder  des  Polizeiverwalters
  einer  zum  Landkreise  gehörigen  Stadt  bis  zu  10,000  Seelen
beim  Kreisausschuß.  *  "

b.  gegen  die  Verfügungen  des  Landraths  oder  Polizeiverwalters  eines

Stadtkreises  oder  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt  mit  mehr
als  10,000  Einwohner  bei  dem  Bezirksverwallungsger  t  und
kann  nur  auf  gleiche  Behauptungen  wie  die  Klage  beim  Oberverwaltungs-Gericht
  gestützt  werden.  8  31  d.  Ges.  v.  26.  Juli  1876.