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Zur Ausführung dieses Gesetzes ist die besondere Ministerial-Instruktion
von " 14. Juni 1878 ergangen und in allen Amtsblättern zur Befolgung
ublicirt.
Von den unter § 28 begebenen Vorschriften bleiben nur die über Zuläßigkeit
des Rechtsweges aus dem Gesetz vom 11. Mai 1842 bestehen, über den
Weg von Beschwerden dagegen sind folgende Aenderungen eingetreten:
1. Beschwerden und Klagen sind bei derjenigen Behörde anzubringen und
gleichzeitig zu begründen, gegen deren Verfügung sie gerichtet sind und
welche dieselben an die weiter zu entscheidende chörde abzugeben hat.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Anstellung der Klage
egen die polizeiliche Verfügung, sowie gegen auf Beschwerde ergangenen
Bescheid beträgt 21 Tage.
2. Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts= und Kreis-Polizeibehörden
ndet; soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Anderes bestimmt, die Beschwerde
statt: gegen die Verfügung des Gemeinde= oder Amtsvorstehers
an den Landrath und gegen dessen Bescheid an den Regierungs-Präsidenten;
gegen die Verfügung des Polizeiverwalters einer Stadt oder
des Landraths an den Regierungs-Präsidenten, und gegen dessen Besched
an den Ober-Präsidenten, gegen den in letzter Instanz ergangenen
escheid des Regierungs= resp. Ober-Präsidenten findet die Klage bei
dem Oberverwaltungsgericht statt.
Die Klage kann nur darauf gestützt werden:
a. daß der angefochtene Bescheid auf der Nichtanwendung oder unuihtiger
Anwendung des bestehenden Rechts, oder nicht auf von
den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen
beruhe;
b. daß die thatzächlichen Voraussezungen nicht vorhanden seien, welche
die Polizeibehörde zum Erlaß der Verfügung berechtigt haben
würden. Die Anbringung eines Rechtsmittels schließt das andere
aus; bei gleichzeitiger Anbringung beider wird nur der Beschwerde
Fortgang gegeben, das unzuläßig angebrachte Rechtsmittel
ist zurückzuweisen und innerhalb 10 Tagen die Beschwerde
an das zur Ensscheiding auf die Klage berufene Verwaltungsgereicht
zu richten, § 30 d. Compet. Ges. v. 26. Juli 1876. "
Zur Anbringung der Rechtsmittel im Verwaltungs-Streitverfahren ist
eine 10 tägige Frist gestattet. 8 54, 1, Nr. I d. Ges. v. 3. Juli 1875.
Der im Instanzenzuge nachgeordneten Polizeibehörde steht das
den Gartheien eingeräumte Recht der förmlichen Beschwerde resp. Klage gegen
bie, ntscheidung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde in polizeilichen Angelegeneiten
nicht zu. «
h chbn. ungsgriit v. 3. Oktober 1877, Minist. Bl. S. 7.
An Stelle der Beschwerden an den Landrath resp. Regierungs-Präsidenten
findet die Klage statt: *
a. gegen Verfügungen des Orts= und Amtsvorstehers oder des Polizeiverwalters
einer zum Landkreise gehörigen Stadt bis zu 10,000 Seelen
beim Kreisausschuß. * "
b. gegen die Verfügungen des Landraths oder Polizeiverwalters eines
Stadtkreises oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit mehr
als 10,000 Einwohner bei dem Bezirksverwallungsger t und
kann nur auf gleiche Behauptungen wie die Klage beim Oberverwaltungs-Gericht
gestützt werden. 8 31 d. Ges. v. 26. Juli 1876.