Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Auszug  aus  dem  Gesetze,
die  Bildung  der  Geschwornenlisten  und  der  Geschwornenbank  betreffend;
vom  14.  September  1868.

§  1.  Das  Ehrenamt  eines  Geschwornen  kann  nur  von  Demjenigen  versehen  werden,  welcher

zur  Zeit  der  Aufstellung  der  Urlisten  das  dreißigste  Altersjahr  erfüllt  hat,  das  Unterthanenrecht  in  einem
der  zum  Norddeutschen  Bunde  gehörigen  Staaten  besitzt,  im  Königreiche  Sachsen  seit  mindestens  einem
Jahre  seinen  wesentlichen  Wohnsitz  hat,  unter  keine  der  Ausnahmen  in  §§  2,  3  fällt  und  entweder

1.  Mitglied  des  Reichstags  oder  im  Königreiche  Sachsen  Mitglied  des  Landtags,  oder  eines
Stadtraths,  oder  einer  Stadtverordnetenversammlung,  oder  einer  Handels=  oder  Gewerbekammer,  oder
Gemeindevorstand,  oder  Gemeindeältester,  oder  sonst  Mitglied  eines  Gemeinderaths,  oder  Friedensrichter
ist,  oder  im  letztrergangenen  Jahre  gewesen  und  mit  Ehren  ausgeschieden  ist,  oder

2.  ohne  Unterschied  des  Landes  auf  einer  Hochschule  den  Doctorgrad  erlangt,  oder  auf  einer
höheren  Bildungsanstalt  eine  Staatsprüfung  bestanden  hat,  oder

3.  einen  jährlichen  Beitrag  von  wenigstens  zehn  Thalern  an  directer  ordentlicher  Staatssteuer
bezahlt.

§  2.  Das  Amt  eines  Geschwornen  können  nicht  versehen:

1.  Dienstboten  (Gesindeordnung  vom  10.  Jannar  1835,  8§  1,  2,  3),

2.  unter  Vormundschaft  stehende  Personen,

3.  Personen,  welche  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  nicht  besitzen,  oder  in  Folge  eingeleiteter  Untersuchung
  zeitweilig  nicht  ausüben  dürfen,

4.  alle  von  öffentlichen  Aemtern  oder  der  Advocatur  oder  dem  Notariate  removirte  Personen,
ingleichen  die  fuspendirten,  so  lange  die  Suspension  dauert,

5.  Diejenigen,  welche  zu  ihrem  oder  ihrer  Familie  Unterhalte  Almosen  aus  öffentlichen  Cassen
empfangen  oder  im  Laufe  der  vorangegangenen  drei  Jahre  empfangen  haben,

6.  Diejenigen,  zu  deren  Vermögen  ein  Schuldenwesen  entstanden  ist,  es  mag  dasselbe  zum
öffentlichen  Concurse  gediehen,  oder  der  Weg  der  außergerichtlichen  Erledigung  desselben  eingeschlagen
worden  sein,

7.  Diejenigen,  gegen  welche  die  Hülfe  ohne  vollständige  Befriedigung  des  Gläubigers  vollstreckt
  worden,

8.  Personen,  welche  wegen  körperlicher  Mängel,  wie  namentlich  Blinde,  Stumme  und  Taube,
oder  wegen  mangelnder  Kenntniß  der  deutschen  Sprache  zu  den  Verrichtungen  eines  Geschwornen
unfähig  sind.

Der  Behinderungsgrund  bei  Nr.  6  und  Nr.  7  fällt  weg,  wenn  die  Gläubiger  vollständige  Befriedigung
  erhalten  haben  oder  erhalten  zu  haben  erklären.

§  3.  Ausgeschlossen  vom  Amte  eines  Geschwornen  sind  wegen  ihres  Dienstverhältnisses  für  die
Dauer  desselben:
1.  die  Staatsminister,
2.  Staatsanwälte  und  deren  Stellvertreter,  Gendarmen,  sowie  sonst  alle  bei  einer  Gerichtsoder
  Polizeibehörde  angestellten  Executivbeamten,
3.  Geistliche  aller  Religionen  und  Confessionen,  und
4.  Militärpersonen  des  Dienststandes.