fullscreen: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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angemejfene Weife beichäftigt werden; auf ihr Verlangen find 
fie in diefer Weife zu beichäftigen. 
Eine Beihäftigung außerhalb der Anjtalt ($. 15.) ift nur 
mit ihrer Zuftimmung zuläffig. 
8. 17. 
Die Feftungshaft ift eine lebenslängliche oder eine zeitige. 
Der Höcdjtbetrag der zeitigen Teitungshaft ift funfzehn 
Sahre, ihr Meindeftbetrag Ein Tag. 
Wo das Sefeh die Feltungshaft nicht ausdrüclich als eine 
febenslängliche androht, ift diejelbe eine zeitige. 
Die Strafe der Feltungshaft befteht in Freiheitsentziehung 
mit Beauffihtigung der Beihäftigung und Xebensweife der Ge- 
fangenen; fie wird im Seitungen oder in anderen dazu beitimmten 
Räumen vollzogen. 
S. 18. 
Der Hödjitbetrag der Haft ift Tech Wochen, ihr Min- 
beftbetrag Ein Tag. 
Die Strafe der Haft beiteht in einfacher Freiheitsentziehung. 
8. 19. 
Bei Freiheitsftrafen wird der Tag zu vierundzwanzig Stun- 
den, die Woche zu fieben Tagen, der Monat und das Jahr 
nad) der Ralenderzeit gerechnet. | 
Die Dauer einer Zuchthausftrafe darf nur nad vollen Mo- 
naten, die Dauer einer anderen Freiheitsftrafe nur nad) vollen 
Tagen beineffen werden. 
8. 20. 
Wo das Gefeb die Wahl zwilhen Zuchthaus und Feitungs- 
haft geftattet, darf auf Zuchthaus nur dann erfannt werden, 
wenn fejtgeftellt wird, daß die ftrafbar befundene Handlung aus 
einer ehrlofen Sefinnung entjprungen ift. 
8. 21. 
Adhtmonatlihe Zuchthausftrafe ift einer einjährigen Gefäng- 
nißftrafe, achtinonatliche Gefängnißftrafe einer einjährigen Feftungs- 
haft gleich zu achten.
	        
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