Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  XII.  Gesetz  über  die  Presse.  791

§.  21.  Begründet  der  Inhalt  einer  Druckschrift  !)  den  Thatbestand  einer

strafbaren  Handlung,  so  sind

der  verantwortliche  Redakteur  ,

der  Verleger?),

der  Drucker,

derjenige,  welcher  die  Druckschrift  gewerbsmäßig  vertrieben  oder  sonst

öffentlich  verbreitet  hat  (Verbreiter),

soweit  sie  nicht  nach  §.  20  als  Thäter  oder  Theilnehmer  zu  bestrafen  sind,
wegen  Fahrlässigkeit“)  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder  mit  Haft
oder  mit  Festungshaft  oder  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  zu  belegen,  wenn
sie  nicht  die  Anwendung  der  pflichtgemäßen  Sorgfalt  oder  Umstände  nachweisen,
welche  diese  Anwendung  unmöglich  gemacht  haben.

Die  Bestrafung  bleibt  jedoch  für  jede  der  benannten  Personen  ausgeschlossen,
  wenn  sie  als  den  Verfasser  oder  den  Einsender,  mit  dessen  Einwilligung
  die  Veröffentlichung  geschehen  ist,  oder,  wenn  es  sich  um  eine  nicht
periodische  Druckschrift  handelt,  als  den  Herausgeber  derselben,  oder  als  einen

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  790.

R.  Str.  E.  B.  zu  gewähren,  dem  anderen  zu  versagen,  E.  Crim.  XXIV.  304;
XXVI.  18.

Bezeichnet  ein  Zeitungsartikel,  der  zur  strafgerichtlichen  Versolgung  Anlaß  giebt,
sich  als  Abdruck  aus  einer  anderen  inländischen  Zeitung,  so  hat  der  Staatsanwalt
auch  über  die  strafgerichtliche  Verfolgung  dieser  Zeitung  Beschluß  zu  fassen,  wenn  sie
in  seinem  Amtsbezirke  erscheint.  Anderenfalls  hat  er  dem  zuständigen  Staatsanwalt
Mittheilung  zu  machen,  Res.  2.  Sept.  1891  (J.  M.  Bl.  S.  218).

4)  Nicht  nur  einer  periodischen,  sondern  jeder  Druckschrift  im  Sinne  des  §.  2,
E.  Crim.  IV.  297;  XXIII.  313.

2)  Gegen  den  verantwortlichen  Redakteur  kommen  (sofern  nicht  durch  besondere
Umstände  die  Annahme  seiner  Thäterschaft  ausgeschlossen  wird)  dieselben  Strafbestimmungen
  zur  Anwendung,  durch  welche  der  als  Thäter  zu  behandelnde  Verfasser  des
in  Rede  stehenden  Artikels  betroffen  wird.  Wird  dieser  Letztere  ermittelt  und  neben
dem  verantwortlichen  Redakteur  der  Druckschrift  zur  Bestrafung  gezogen,  so  sind  die
beiden  Personen  hiernach  als  Mitthäter  im  Sinne  des  §.  47  Str.  G.  B.  anzusehen.
Tritt  die  Verfolgung  der  strafbaren  Handlung  nur  auf  Antrag  ein,  so  findet  nach
§.  63  Str.  G.  B.  gegen  beide  Thäter  das  gerichtliche  Verfahren  statt,  auch  wenn
nur  gegen  einen  derselben  auf  Bestrafung  angetragen  wurde.  Ebenso  ist  nach  §.  64
Str.  G.  B.  infolge  der  rechtzeitigen  Zurücknahme  des  Antrages  gegen  einen  Thäter
das  Verfahren  auch  gegen  den  Mitthäter  einzustellen,  Erk.  15.  Nov.  1883  (E.  Crim.
IX.  186).  Doch  kann  sehr  wohl  der  Verfasser  wegen  vorsätzlichen  Handelns,  der
Redakteur  nur  wegen  Fahrlässigkeit  bestraft  werden,  E.  Crim.  V.  354.

Der  Redakteur  ist  auch  für  die  Beilagen  strafrechtlich  verantwortlich,  welche
gleichzeitig  und  gemeinsam  an  denselben  Personenkreis  oder  einen  Theil  dieses  Kreises
wie  das  betreffende  Blatt  einer  Zeitschrift  ausgegeben  werden,  Erk.  22.  Sept.  1882
(E.  Crim.  VII.  45).

":)  Der  Verleger  einer  periodischen  Druckschrift  bleibt  straflos,  wenn  als  verantwortlicher
  Redakteur  derselben  eine  sich  im  Bereiche  der  richterlichen  Gewalt  eines
Deutschen  Bundesstaates  befindende  Person  nachgewiesen  ist.  —  Es  begründet  keinen
Unterschied,  ob  gegen  den  Vormann  das  strafrechtliche  Verfahren  auf  Grund  des  §.  21
Abs.  1  wegen  Fahrlässigkeit  oder  nach  dem  §.  20  wegen  dessen  in  den  allgemeinen
Strafgesetzen  begründeter  Strafbarkeit,  beziehungsweise  gegen  den  verantwortlichen
Redakteur  nach  dem  §.  20  Abs.  2  als  Thäter  eröffnet  worden  ist,  Erk.  O.  Trib.
I,  XXVI.  426.

Läßt  der  Verleger  das  Geschäft  durch  einen  Stellvertreter  führen,  der  die  Veröffentlichung
  besorgt,  so  kann  nur  dieser  strafbar  gemacht  werden,  E.  Crim.  V.  354.

Der  Verleger  einer  Zeitung  kann  sich  der  Zeugnißpflicht  nicht  entziehen,  weil
in  dem  verantwortlichen  Redakteur  bereits  eine  als  Thäter  strafbare  Person  vorhanden
  und  er  selbst  aus  §.  21  straffällig  ist,  Erk.  O.  Trib.  9.  Sept.  1875  (E.
I.XXVII.  406).

*!)  Wegen  Fahrlässigkeit  des  Verlegers  vergl.  E.  Crim.  XXIII.  275,  des  Redakteurs
  XXIV.  391;  XXVI.  45.