1898 53
Aachweisung
derjenigen Behörden und Personen, welche im Ressort der Königlich preußischen
Militärverwaltung bei der Pfändung des Diensteinkommens von Offizieren“) und
von Beamten der Militärverwaltung, sowie der Pensionen dieser Personen nach
deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebührnisse
der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der
Militärverwaltung vom 1. Mai 1898 ab berufen sind, den Reichs-Militär-Fiskus
als Drittschuldner im Sinne der §8 780 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten.
r Sowen 1 die Nachweisung keine besonderen Vestimmungen enthäll, Und unter der Bezrichnung -Olftziere“
auch die Sonltätsolffziere (Militlrärzle) einbegrifsen.
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