Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundfünfzigster Jahrgang. 1898. (59)

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Aachweisung

derjenigen  Behörden  und  Personen,  welche  im  Ressort  der  Königlich  preußischen
Militärverwaltung  bei  der  Pfändung  des  Diensteinkommens  von  Offizieren“)  und
von  Beamten  der  Militärverwaltung,  sowie  der  Pensionen  dieser  Personen  nach
deren  Versetzung  in  den  Ruhestand  und  der  aus  Militärfonds  fließenden  Gebührnisse
  der  Hinterbliebenen  von  Personen  des  Soldatenstandes  und  von  Beamten  der
Militärverwaltung  vom  1.  Mai  1898  ab  berufen  sind,  den  Reichs-Militär-Fiskus
als  Drittschuldner  im  Sinne  der  §8  780  ff.  der  Civilprozeßordnung  zu  vertreten.

r  Sowen  1  die  Nachweisung  keine  besonderen  Vestimmungen  enthäll,  Und  unter  der  Bezrichnung  -Olftziere“
auch  die  Sonltätsolffziere  (Militlrärzle)  einbegrifsen.
11“7