Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1905. (82)

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Die  Kosten  einer  mehreren  Orten  (Gemeinden  oder  Teilgemeinden)  gemeinschaftlichen
Volksschule  (Bezirksschule  im  Sinn  der  Art.  12  und  15)  werden,  soweit  nicht  Herkommen
oder  andere  Rechtstitel  ein  anderes  bestimmen,  zwischen  den  beteiligten  Orten  nach  dem
Verhältnis  der  auf  sie  entfallenden  Anteile  an  der  Gesamtsumme  verteilt,  die  nach
Nrt.  55  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  8.  August  1903,  betreffend  die  Besteuerungsrechte  der
Gemeinden  und  Amtskörperschaften,  die  Grundlage  für  die  Amtskörperschaftsumlage
bildet.  Ist  eine  Gemeinde  oder  Teilgemeinde  an  mehreren  Volksschulen  (Orts=  oder
Bezirksschulen)  beteiligt,  so  kommt  von  ihrem  Anteil  an  der  genannten  Gesamtsumme
für  jeden  Bezirksschulverband  nur  derjenige  Teil  in  Anrechnung,  welcher  dem  Bruchteil
der  zu  dem  Schulverband  gehörigen  Einwohnerzahl  der  Gemeinde  entspricht.  Die  Einwohnerzahl
  wird  nach  dem  Ergebnis  der  letzten  Volkszählung  berechnet.

Jeder  einzelnen  Gemeinde  bleibt  es  dabei  überlassen,  zu  dem  sie  betreffenden  Anteil
zunächst  den  Ertrag  ihrer  Schulstiftungen  und  der  besonderen  Schuleinnahmen  von  ihren
Angehörigen  zu  verwenden.  Im  übrigen  hat  jede  Gemeinde  ihren  Anteil  als  eine
allgemeine  Last  der  Gemeinde  aufzubringen  (vergl.  Art.  18  und  19).

Art.  11.

Hinter  Artikel  20  des  Volksschulgesetzes  vom  29.  September  1836  wird  als  Art.  20  a
folgende  Bestimmung  eingefügt:

Die  zu  einer  gemeinschaftlichen  Volksschule  verbundenen  Gemeinden  oder  Teilgemeinden
bilden  körperschaftliche  Verbände  im  Sinn  des  Art.  27  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1891,
betreffend  die  Verwaltung  der  Gemeinden,  Stiftungen  und  Amtskörperschaften  (Reg.  Bl.
S.  103).

Auf  die  Verwaltung  solcher  Schulverbände  finden  die  Vorschriften  dieser  Gesetzesbestimmung
  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  die  Verbandsatzung  der
Genehmigung  der  Kreisregierung  und  der  Oberschulbehörde  unterliegt.  Wenn  eine  solche
Satzung  nicht  rechtzeitig  zustande  kommt,  so  werden  die  erforderlichen  Bestimmungen
vorläufig  von  der  Kreisregierung  im  Einvernehmen  mit  der  Oberschulbehörde  getroffen.

Art.  12.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1905  in  Kraft.  Die  Bestimmungen
der  Art.  1  bis  5  treten  mit  rückwirkender  Kraft  vom  1.  April  1905  an  in  Wirtsamkeit.