570 III. Buch. CO. Verkehr.
1II. Die rechtliche Behandlung ist der der Bedingung
im wesentlichen gleich, $ 163.
IV. Im Schuldrecht kommt es vor, daß das Schuldverhältnis
bereits gegenwärtig ist, der Anspruch aber erst
künftig entsteht ($$ 271, 387). Dies ist eine Besonderheit
des Schuldrechts, welche dort (II, S. 47) ihre Behandlung findet.
ß) Voraussetzung.
8 251.
I. Es ist auch möglich, daß nicht die Rechtsfolgen ins
Problematische gestellt werden, sondern das wirtschaftliche
Ergebnis der Rechtshandlung, indem bestimmt wird, daß solches
unter gewissen Umständen ein unberechtigtes, seinen Zwecken
widersprechendes sei. In diesem Falle spricht man nicht von
Bedingung, sondern von Voraussetzung. Trifft der Umstand
zu, so ist das Geschäft ein voraussetzungsloses: zwar tritt
der Geschäftserfolg ein, er bleibt auch bestehen, aber er
wird als wirtschaftlich unberechtigt, die Bereicherung als eine
ungerechtfertigte erklärt, und daher besteht eine Forderung
dahin, daß die Bereicherung herausgegeben werde.
II. Die Voraussetzung kann, wie die Bedingung im
weiteren Sinne, in die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft
gestellt sein.
III. Der Gegensatz von Bedingung und Voraussetzung
ist im Leben völlig begründet. Bedingungen setzt man dann,
wenn ein Umstand noch in gerechtfertigtem Zweifel liegt.
Betrachtet man aber den Umstand als geradezu sicher, so ist
es dem Geschäftsleben entsprechend, daß man die Rechtsfolgen
ohne wreiteres eintreten läßt, sich aber durch die
Voraussetzung gegen diein der menschlichen Irrtumsmöglichkeit
begründeten Wechselfälle schützt; denn wenn man auch noch
so sehr von einem Umstand überzeugt ist, so ist es einem
vorsichtigen Mann vollkommen angemessen, an die Irrtumsmöglichkeit
zu glauben und nicht anzunehmen, daß unser
Denken eine gottähnliche Sicherheit erreiche. Darum ist es
völlig gerechtfertigt, dem Geschäft einen Dämpfer aufzusetzen
und einen Vorbehalt zu machen, in der Art, daß, wenn allenfalls
das als sicher angenommene Ereignis doch nicht zuträfe,
die Möglichkeit vorhanden ist, wenigstens seine wirtschaftlichen
Wirkungen rückgängig zu machen.