Object: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 20. 
Die Modelle für die Skizzier- und Leichenaufgaben werden für die ein- 
zelnen Prüfungen von der Prüfungskommission ausgesucht und an die Prüflinge 
durch das Los verteilt. 
Sie dürfen bei der Vorbereitung zur Prüfung von den Prüflingen nicht 
benutzt worden sein. 
§ 21. 
Jeder Prüfling wählt unter wenigstens 6 Paketen (§ 19 Abs. 2) eins zur 
Bearbeitung und vermerkt darauf seinen Namen. 
Das Paket wird durch ein Mitglied der Prüfungskommission geöffnet 
und auf die Richtigkeit seines Inhalts geprüft. Dem Prüflinge wird je ein 
Aufgabenblatt übergeben, auf welches er die vollständige Lösung der Aufgabe 
und seinen Namen mit Tinte einzutragen hat, ohne dabei anderes Papier zum 
Schreiben oder Rechnen zu benutzen. 
§ 22. 
Die Skizzier- und Zeichenaufgaben sind auf besonderen, von der Prüfungs- 
kommission zu liefernden und mit dem Kommissionsstempel zu versehenden Zeichen- 
papierbogen anzufertigen. 
Auf diesen Bogen ist von dem Prüflinge sogleich nach Empfang der 
Name mit Tinte einzutragen. 
Bei den Skizzieraufgaben ist die Benutzung von quadriertem Papier und 
von Zirkeln, für die Hauptachsen auch die Benutzung von Linealen gestattet, im 
übrigen ist die Skizze als Freihandzeichnung anzufertigen. 
Die Zeichenaufgaben sind au einem Reißbrett unter Benutzung von Reiß- 
schiene, Dreieck und Zirkel auszuführen, in Tusche auszuziehen und mit Farbe 
anzulegen. 
§ 23. 
Die Nummer jeder Aufgabe sowie die Zeit, zu welcher jede Lösung be- 
gonnen und beendet ist, wird durch ein Kommissionsmitglied in der dafür her- 
gestellten Ubersicht vermerkt. 
§ 24. 
Der Prüfling hat jede Lösung nach ihrer Beendigung an die Prüfungs- 
kommission abzugeben. Der Vorsitzende ist befugt, einem Prüflinge, welcher 
ungebührlich lange an einer Aufgabe arbeitet, eine Frist zu setzen, innerhalb der 
die Arbeit abgegeben werden muß. · 
§ 25. 
Während der schriftlichen Prüfung ist durch geeignete Maßnahmen, 
namentlich durch stete Aufsicht und durch Absonderung der Prüflinge vonein- 
ander dafür Sorge zu tragen, daß sie keinerlei fremde Hilfe und außer den
	        
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