Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1898. (82)

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Frist  zu  kündigen.  Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht
  gegen  das  Reich  nicht  zu.

Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  und  die
Reichsschuldenverwaltung  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Breslau,  den  5.  September  1896.
Wilhelm.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:

Graf  von  Posadowsky.
An  den  Reichskanzler.

 

 

(Nr.  2338.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen.  Vom
28.  August  1896.

Im  Anschlusse  an  die  Bekanntmachungen  vom  17.  Februar  und  29.  April  1887,
vom  15.  September  1890,  vom  22.  September  1891  und  vom  20.  Juni  1896
(Reichs-Gesetzbl.  von  1887  S.  111  und  158,  von  1890  S.  175,  von  1891
S.  387  und  von  1896  S.  177)  wird  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß
Schweden  und  Norwegen  den  zwischen  dem  Deutschen  Reich,  Frankreich,  Italien,
Oesterreich,  Ungarn  und  der  Schweiz  getroffenen  Vereinbarungen,  betreffend  die
technische  Einheit  im  Eisenbahnwesen,  beigetreten  sind.

Berlin,  den  28.  August  1896.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.