Ist für Forderungen, die vor dem Kriege zwischen Angehörigen
kriegführender Mächte fällig geworden und nach dem Kriege gezahlt
worden sind, eine Verzinsung vertraglich vereinbart, so soll diese Verzinsung
bei Schadensforderungen auf Grund von Seeversicherungsverträgen
erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Schadensfalle beginnen.
§ 17.
Seeversicherungsverträge, bei denen der Versicherungsnehmer nachträglich
zum Feinde' geworden ist, haben keine Geltung, wenn der eingetretene
Schaden durch kriegerische Handlungen der Macht verursacht
sind, welcher der Versicherer angehört, oder durch kriegerische Handlungen
der Alliierten oder Assoziierten einer solchen Macht.
§ 18.
In den Fällen, in denen ein Versicherungsnehmer vor Ausbruch des
Krieges mit einem nachträglich zum Feinde gewordenen Versicherer einen
Vertrag über Seeversicherung abgeschlossen hat, aber nach Ausbruch des
Krieges über den gleichen Gegenstand mit einem nichtfeindlichen Versicherer
einen neuen Vertrag geschlossen hat, soll der alte Vertrag mit
dem Tage des Abschlusses des neuen Vertrages durch diesen als ersetzt
angesehen werden, und die fälligen Prämien sollen in der Weise verrechnet
werden, daß der erste Versicherer aus dem Vertrage nur bis zum
Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrages haftet.
A n d e r w e i t e V e r s i c h e r u n g s v e r t r ä g e.
§ 19.
Versicherungsverträge, die vor dem Kriege abgeschlossen sind und
bei denen der Versicherungsnehmer nachträglich zum Feinde wurde, sollen,
sofern sie nicht unter die Bestimmungen der §§ 9 bis 18 fallen, ebenso
behandelt werden wie Feuerversicherungsverträge zwischen denselben
Personen gemäß den in den genannten Paragraphen erlassenen Bestimmungen.
R ü c k v e r s i c h e r u n g.
§ 20.
Rückversicherungsverträge, bei denen der Rückversicherer zum Feinde
geworden ist, sollen mit dem Eintritt des Verhältnisses der Feindschaft
als aufgehoben angesehen werden. Bei Lebens= und Feuerversicherungen
aber sollen, sofern die Gefahr vor dem Kriege begonnen hatte, die auf
Grund der Gefahr entstandenen Forderungen nach dem Kriege vollstreckbar
sein.
Ist aber infolge feindlicher Besetzung der Rückversicherte nicht in der
Lage gewesen, einen neuen Rückversicherer zu finden, so soll der Vertrag
bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses
Vertrages gültig bleiben.
Wird ein Rückversicherungsvertrag auf Grund der Bestimmungen
dieses Paragraphen aufgehoben, so soll eine Abrechnung zwischen den
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