thumbs : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

2.  Strafgesetzbuch  §  360—370.  279

(7—9)7

10.  wer  bei  Unglücksfällen  oder  gemeiner  Gefahr  oder  Noth,  von
der  Polizeibehörde  oder  deren  Stellvertreter  zur  Hülfe  aufgefordert,  keine
Folge  leistet,  obgleich  er  der  Aufforderung  ohne  erhebliche  eigene  Gefahr
genügen  konnte  #);

11—14.)7

In  den  Fällen  der  Nummern  1,  2,  4,  5,  6  und  14  kann  neben
der  Geldstrafe  oder  der  Haft  auf  Einziehung  der  Risse  von  Festungen
oder  Festungswerken,  der  Vorräthe  von  Waffen  oder  Schießbedarf,  der
Stempel,  Siegel,  Stiche,  Platten  oder  anderen  Formen,  der  Abdrücke  oder
Abbildungen,  oder  der  auf  dem  Spieltische  oder  in  der  Bank  befindlichen
Gelder  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören
  oder  nicht.

§  361.  Mit  Haft  wird  bestraft:

1.  wer,  nachdem  er  unter  Polizei-Aufsicht  gestellt  worden  ist,  den  in
Folge  derselben  ihm  auferlegten  Beschränkungen  zuwiderhandelt?):

2.  wer,  nachdem  er  des  Bundesgebietes  oder  des  Gebietes  eines
Bundesstaats  verwiesen  ist,  ohne  Erlaubniß  zurückkehrt  9);

3.  wer  als  Landstreicher  umherzieht  10;

(4—10).1)

8  363.  Wer,  um  Behörden  oder  Privatpersonen  zum  Zwecke  seines
besseren  Fortkommens  12)  oder  des  besseren  Fortkommens  eines  Anderen

7)  Nr.  7—9  enthalten  ordnungspolizeiliche
  Vorschriften  (Anm.  1).  Nr.  9
betrifft  die  Gewerbepolizei  Versicherungsanstalten).


5)  Die  Aufforderung  kann  auch  von
einem  zuständigen  Einzelbeamten  der
Polizeibehörde  ausgehen.  Sie  muß  an
bestimmte  einzelne  Personen  gerichtet
sein  und  kann  auch  mündlich  erfolgen
(Oppenhoff  a.  a.  O.  Anm.  74  zu
8  360).  Mit  Geldstrafe  bis  zu  50  M.
oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  wird
bestraft,  wer  bei  Waldbränden,  von  der
PolBeh.,  dem  Ortsvorsteher  oder  deren
Stellvertreter  oder  dem  Forstbesitzer  oder
Forstbeamten  zur  Hilfe  aufgefordert,
keine  Folge  leistet,  obgleich  er  der  Aufforderung
  ohne  erhebliche  eigene  Nachteile
  genügen  konnte  Feld=  und  Forst-PolG.
  1.  April  80  (GS.  230)  §  444.—
Hilfeleistung  in  Bergwerken  Berg.
24.  Juni  65  (GS.  705)  §  205,  207.  —
Die  Aufforderung  ist  eine  poliz.  Vf.,
und  kann  mit  den  gegen  eine  solche
gegebenen  Rechtsmitteln  angefochten
werden  OVG.  26.  Juni  96  (XXX  428).

5)  Nr.  II  5  Anl.  E  und  J.

10)  Landstreicher  ist  derjenige,  der
gewohnheitsmäßig  zwecklos  ohne  Unterhaltsmittel
  im  Lande  umherzieht.  —
Den  Nachweis  eines  erlaubten  Zweckes
für  das  Umherziehen  muß  der  Betreffende
  auf  Verlangen  der  Polizei  erbringen
  Vf.  7.  Aug.  75  (M.  231).  —
Der  Betrieb  gewerbsmäßiger  Unzucht
ist  kein  Zweck,  der  das  Umherziehen
rechtfertigt  RGer.  28.  Jan.  98  (XXN
438).  —  Uberweisung  an  die  Landespolizeibehörde
  Nr.  II  5  Anl.  H.—  Gegen
das  bandenweise  Umherziehen  der  Zigeuner
  soll  gemäß  Vf.  29.  Sept.  87
(MB.  244)  eingeschritten  werden.

11)  Nr.  4—10  enthalten  ordnungspolizeiliche
  Vorschriften  (Anm.  1).

12)  Unter  besserem  Fortkommen
ist  die  Verbesserung  einer  an  sich  berechtigten
  Lebenslage  zu  verstehen  oder
die  an  sich  berechtigte  Erlangung  einer
Lebensstellung,  welche  die  Möglichkeit
gewährt,  in  vorteilhafterer  Weise  als
bisher  den  Lebensunterhalt  zu  erwerben
(Oppenhoff  a.  a.  O.  Anm.  1  zu  8  363).
Zu  diesen  Zwecken  gehört  auch  die  Erlangung
  von  Unterstützungen  RGer.