2. Strafgesetzbuch § 360—370. 279
(7—9)7
10. wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Noth, von
der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert, keine
Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr
genügen konnte #);
11—14.)7
In den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5, 6 und 14 kann neben
der Geldstrafe oder der Haft auf Einziehung der Risse von Festungen
oder Festungswerken, der Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf, der
Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen Formen, der Abdrücke oder
Abbildungen, oder der auf dem Spieltische oder in der Bank befindlichen
Gelder erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören
oder nicht.
§ 361. Mit Haft wird bestraft:
1. wer, nachdem er unter Polizei-Aufsicht gestellt worden ist, den in
Folge derselben ihm auferlegten Beschränkungen zuwiderhandelt?):
2. wer, nachdem er des Bundesgebietes oder des Gebietes eines
Bundesstaats verwiesen ist, ohne Erlaubniß zurückkehrt 9);
3. wer als Landstreicher umherzieht 10;
(4—10).1)
8 363. Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwecke seines
besseren Fortkommens 12) oder des besseren Fortkommens eines Anderen
7) Nr. 7—9 enthalten ordnungspolizeiliche
Vorschriften (Anm. 1). Nr. 9
betrifft die Gewerbepolizei Versicherungsanstalten).
5) Die Aufforderung kann auch von
einem zuständigen Einzelbeamten der
Polizeibehörde ausgehen. Sie muß an
bestimmte einzelne Personen gerichtet
sein und kann auch mündlich erfolgen
(Oppenhoff a. a. O. Anm. 74 zu
8 360). Mit Geldstrafe bis zu 50 M.
oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird
bestraft, wer bei Waldbränden, von der
PolBeh., dem Ortsvorsteher oder deren
Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder
Forstbeamten zur Hilfe aufgefordert,
keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung
ohne erhebliche eigene Nachteile
genügen konnte Feld= und Forst-PolG.
1. April 80 (GS. 230) § 444.—
Hilfeleistung in Bergwerken Berg.
24. Juni 65 (GS. 705) § 205, 207. —
Die Aufforderung ist eine poliz. Vf.,
und kann mit den gegen eine solche
gegebenen Rechtsmitteln angefochten
werden OVG. 26. Juni 96 (XXX 428).
5) Nr. II 5 Anl. E und J.
10) Landstreicher ist derjenige, der
gewohnheitsmäßig zwecklos ohne Unterhaltsmittel
im Lande umherzieht. —
Den Nachweis eines erlaubten Zweckes
für das Umherziehen muß der Betreffende
auf Verlangen der Polizei erbringen
Vf. 7. Aug. 75 (M. 231). —
Der Betrieb gewerbsmäßiger Unzucht
ist kein Zweck, der das Umherziehen
rechtfertigt RGer. 28. Jan. 98 (XXN
438). — Uberweisung an die Landespolizeibehörde
Nr. II 5 Anl. H.— Gegen
das bandenweise Umherziehen der Zigeuner
soll gemäß Vf. 29. Sept. 87
(MB. 244) eingeschritten werden.
11) Nr. 4—10 enthalten ordnungspolizeiliche
Vorschriften (Anm. 1).
12) Unter besserem Fortkommen
ist die Verbesserung einer an sich berechtigten
Lebenslage zu verstehen oder
die an sich berechtigte Erlangung einer
Lebensstellung, welche die Möglichkeit
gewährt, in vorteilhafterer Weise als
bisher den Lebensunterhalt zu erwerben
(Oppenhoff a. a. O. Anm. 1 zu 8 363).
Zu diesen Zwecken gehört auch die Erlangung
von Unterstützungen RGer.