Nr. S. Bekanntmachung,
betreffend die Grundsätze für Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten—
stellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern
vom 7./21. März 1882 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 123 und
Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen S. 117):
vom 19. Dezember 1899.
D.- zu vorbezeichneten Anstellungsgrundsätzen ergangenen kriegsministeriellen Bestimmungen
wegen Kommandirung beziehentlich Beurlaubung der im aktiven Militärdienste
befindlichen Militäranwärter im Interesse ihrer Civilversorgung werden nachstehend zur
Kenntniß der Anstellungsbehörden gebracht.
Diese zu Erlangung von Stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden gültigen
Bestimmungen haben sinngemäße Anwendung auch zu Erlangung von Stellen bei den
Kommunalbehörden zu finden.
(Zu vergl. Grundsätze im Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1899 S. 483.)
Dresden, den 19. Dezember 1899.
Kriegs-Ministerium.
v. d. Planitz.
Schreiter.
1900. 2