Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Nr.  S.  Bekanntmachung,

betreffend  die  Grundsätze  für  Besetzung  der  Subaltern-  und  Unterbeamten—

stellen  bei  den  Reichs-  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern

vom  7./21.  März  1882  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  123  und
Gesetz=  und  Verordnungsblatt  für  das  Königreich  Sachsen  S.  117):

vom  19.  Dezember  1899.

D.-  zu  vorbezeichneten  Anstellungsgrundsätzen  ergangenen  kriegsministeriellen  Bestimmungen
  wegen  Kommandirung  beziehentlich  Beurlaubung  der  im  aktiven  Militärdienste
befindlichen  Militäranwärter  im  Interesse  ihrer  Civilversorgung  werden  nachstehend  zur
Kenntniß  der  Anstellungsbehörden  gebracht.

Diese  zu  Erlangung  von  Stellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  gültigen

Bestimmungen  haben  sinngemäße  Anwendung  auch  zu  Erlangung  von  Stellen  bei  den
Kommunalbehörden  zu  finden.

(Zu  vergl.  Grundsätze  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1899  S.  483.)
Dresden,  den  19.  Dezember  1899.

Kriegs-Ministerium.
v.  d.  Planitz.

Schreiter.

1900.  2