Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

des  K.  3  zu  Folge  Filial-Kirchen-Kontente
bestehen  sollen,  die  Beisiter  von  den  evangelischen
  Orts-Einwohnern  aus  ihrer  Mitte
gewählt.

.  9.

Bei  Angelegenheiten,  welche  den  ganzen
Pfarrei-Verband  gemeinschaftlich  angehen
(z.  B.  bei  Kirchen=  und  Pfarrhaus-Bauten,
gemeinschaftlichen  Stiftungen  2c.),  treten
die  Filial-Kirchen-Konvente  mit  demjenigen
  des  Mutter-Orts  zum  Behuf  der  gemeinsamen
  Berathung  und  Beschlußnahme
zusammen.

II.  Wirkungs-Kreis.

.  0.

Der  evangelische  Kirchen-Konvent  hat
im  Allgemeinen  die  Obliegenheit,  die
Kirchen=  Sitten=  und  Schul-Polizei  in
dem  Bezirke  der  Orts-Kirchen-Gemeinde
zu  handhaben.

Außerdem  liegt  demselben  nach  Maßgabe
des  Verwaltungs-Edibts  auch  die  Besorgung
  der  laufenden  Stiftungs-Geschäfte
und  der  Armen-Unterstüßtzung,  lebtere  unter
  Rücksprache  mit  der  Orts  =  Armen-Leitung,
  ob.  "

In  gemischten  Orten,  in  welchen  Kirchen-Konvente
  beider  Konfessionen  bestehen,
kommt  die  lebßtere  Obliegenheit  dem  —
nach  Maßgabe  des  Verwaltungs-Edikts

831

bestellten  gemeinschaftlichen  Kirchen-Kon,
bente  zu.

K.  11.

Als  Kirchen-Polizei-  Behörde  hat  der
Kirchen-Konvent  das  Beste  seiner  Kirche
und  Kirchen  =  Gemeinde,  so  weit  es  von
dußerlichen  Einrichtungen  abhängt,  den
bestehenden  Gesehen  gemäß  zu  beforgen,
und  unter  gewissenhafter  Vermeidung  alles
Eingreifens  in  das  innere  Familienleben
der  Gemeinde=  Glieder  und  sorgfältige
Schonung  der  Gewissens-Freiheit  die  äutzerliche
  Kirchen=  und  Sittenzucht  zu  handhaben.


K.  12.
Derselbe  hat  daher

1.)  über  die  Beobachtung  und  Vollziehung
  der  Kirchen-Gesetze  in  der  Gemeinde
  zu  wachen,

3.)  für  die  Ordnung  und  Würde  bei
Abhaltung  der  öffentlichen  Gottesdienste
  zu  sorgen  und  alle  Störungen
derselben  zu  verhüten,

5.)  über  den  baulichen  Stand  und  die
Reinlichkeit  der  Kirchen-Gebäude  zu
wachen,  und  über  die  Kirchen-Stühle
nach  herkömmlicher  Ordnung  zu  verfügen


K.  13.

Er  hat  ferner  über  die  Beobachtung

der  über  die  Feier  der  Sonn-Fest=  und