des K. 3 zu Folge Filial-Kirchen-Kontente
bestehen sollen, die Beisiter von den evangelischen
Orts-Einwohnern aus ihrer Mitte
gewählt.
. 9.
Bei Angelegenheiten, welche den ganzen
Pfarrei-Verband gemeinschaftlich angehen
(z. B. bei Kirchen= und Pfarrhaus-Bauten,
gemeinschaftlichen Stiftungen 2c.), treten
die Filial-Kirchen-Konvente mit demjenigen
des Mutter-Orts zum Behuf der gemeinsamen
Berathung und Beschlußnahme
zusammen.
II. Wirkungs-Kreis.
. 0.
Der evangelische Kirchen-Konvent hat
im Allgemeinen die Obliegenheit, die
Kirchen= Sitten= und Schul-Polizei in
dem Bezirke der Orts-Kirchen-Gemeinde
zu handhaben.
Außerdem liegt demselben nach Maßgabe
des Verwaltungs-Edibts auch die Besorgung
der laufenden Stiftungs-Geschäfte
und der Armen-Unterstüßtzung, lebtere unter
Rücksprache mit der Orts = Armen-Leitung,
ob. "
In gemischten Orten, in welchen Kirchen-Konvente
beider Konfessionen bestehen,
kommt die lebßtere Obliegenheit dem —
nach Maßgabe des Verwaltungs-Edikts
831
bestellten gemeinschaftlichen Kirchen-Kon,
bente zu.
K. 11.
Als Kirchen-Polizei- Behörde hat der
Kirchen-Konvent das Beste seiner Kirche
und Kirchen = Gemeinde, so weit es von
dußerlichen Einrichtungen abhängt, den
bestehenden Gesehen gemäß zu beforgen,
und unter gewissenhafter Vermeidung alles
Eingreifens in das innere Familienleben
der Gemeinde= Glieder und sorgfältige
Schonung der Gewissens-Freiheit die äutzerliche
Kirchen= und Sittenzucht zu handhaben.
K. 12.
Derselbe hat daher
1.) über die Beobachtung und Vollziehung
der Kirchen-Gesetze in der Gemeinde
zu wachen,
3.) für die Ordnung und Würde bei
Abhaltung der öffentlichen Gottesdienste
zu sorgen und alle Störungen
derselben zu verhüten,
5.) über den baulichen Stand und die
Reinlichkeit der Kirchen-Gebäude zu
wachen, und über die Kirchen-Stühle
nach herkömmlicher Ordnung zu verfügen
K. 13.
Er hat ferner über die Beobachtung
der über die Feier der Sonn-Fest= und