A. Herkunft und Wesen der deutschen Institutionen 200
direkten Steuern versagten, führten der Große Kurfurst und sein Sohn an
deren Stelle die städtische Akzise 1664 bis 1713 ein, welche meist der
NRat bekämpfte, während die kleinen Leute sie verlangten. Sic war gut
und gerecht nur durchzuführen durch Verwandlung der städtischen in eine
fürstliche Steuererhebung. Der kurfürstliche Kommissar, der späterc sog.
Stenerrat, welcher die Akzise je in 6 bis 15 nahegelegenen Städten lontrollierte,
wurde 1690 bis 1710 von selbst der königliche Koutrolleur
für die ganze städtische Verwaltung. Und berichtete er zu Schlimmes,
so wurde für die betreffende Stadt auf 1 bis 2 Jahre eine der eben erwähnten
Untersuchungskommissionen geschickt, die mit einer Aeuordnung
der ganzen städtischen Verfassung und Verwaltung in Gestalt
eines sog. rathäuslichen Reglements endigten.
Der wichtigste Punkt, die Voraussetzung auch jeder materiellen Resorm,
war dabei die Ordnung des städtischen Schuldenwesens. Der größere
Teil der Schulden wurde aus königlichen Kassen getilgt, die überhohen
Zinsen wurden herabgesetzt, eventuell aus der Akzise die Mittel zur
Tilgung und Verzinsung angewiesen. Das Wahlrecht zu Stadtrat und
Stadtgericht und die Befugnisse derselben wurden neu geordnet. Aberall
wurden die im Turnus von 2 oder 3sog. Natsmittel, die jährlich wechselnde
Ratsverwaltung, beseitigt, ein „Magistratus perpetuus“ geschaffen;
die überflüssigen und unehrlichen Ratspersonen und Stadtbeamten wurden
beseitigt, durch bessere Elemente ersetzt. Es blieb einc vielfache Ernennung
von oben üblich, obwohl die alten Wahlrechte meist nicht sörmlich
aufgchoben wurden. Die teilweise zur Rechnungslegung herkömmlich
zugezogenen, aber verächtlich behandelten, oft gar bei Widerspruch
geprügelten Stadtverordneten bekamen eine gesichertere Stellung. Der
nicht mehr so zahlreiche „Magistratus pPerpetuus“ kam unter scharfe Aufsicht
des Steuecrrats.
Wohl mißbrauchte dieser selbst uun ab und zu sein Amt. Aber im
ganzen sind die Steuerräte im 18. Jahrhundert mit dieltüchtigsten Beamten;
die ganze städtische Verwaltung wurde durch sie wieder chrlich,
sparsam und gerecht. Eine ganz andere, viel bessere Polizei wurde möglich.
Das wichtigste dußere Hindernis einer solchen wurde beseitigt: fast
in jeder Stadt von 5000 bis 40000 Einwohnern aufwärts waren 2 bis 5
selbständig nebeneinanderstehende Gemeindc= und 10 bis 20 sog. fürstliche,
adlige, kirchliche, von jeder Stadtgewalt unabhäugige „Freiheiten“.
All das wurde beseitigt durch dic einheitliche Ratsgewalt und den
einheitlichen Stadtkommandanten. Der preußische Staat erhielt so 1680
bis 1750 lauter einheitlich verwaltete Städte, ein Idcal, das London erst
1888 bis 1899 erreichte, weshalb seine Polizei= und Verwaltungszu-Deutschland
und der Weltkrieg 14