Full text : Deutschland und der Weltkrieg.

 

A.  Herkunft  und  Wesen  der  deutschen  Institutionen  200

 

direkten  Steuern  versagten,  führten  der  Große  Kurfurst  und  sein  Sohn  an
deren  Stelle  die  städtische  Akzise  1664  bis  1713  ein,  welche  meist  der
NRat  bekämpfte,  während  die  kleinen  Leute  sie  verlangten.  Sic  war  gut
und  gerecht  nur  durchzuführen  durch  Verwandlung  der  städtischen  in  eine
fürstliche  Steuererhebung.  Der  kurfürstliche  Kommissar,  der  späterc  sog.
Stenerrat,  welcher  die  Akzise  je  in  6  bis  15  nahegelegenen  Städten  lontrollierte,
  wurde  1690  bis  1710  von  selbst  der  königliche  Koutrolleur
für  die  ganze  städtische  Verwaltung.  Und  berichtete  er  zu  Schlimmes,
so  wurde  für  die  betreffende  Stadt  auf  1  bis  2  Jahre  eine  der  eben  erwähnten
  Untersuchungskommissionen  geschickt,  die  mit  einer  Aeuordnung
  der  ganzen  städtischen  Verfassung  und  Verwaltung  in  Gestalt
eines  sog.  rathäuslichen  Reglements  endigten.

Der  wichtigste  Punkt,  die  Voraussetzung  auch  jeder  materiellen  Resorm,
  war  dabei  die  Ordnung  des  städtischen  Schuldenwesens.  Der  größere
  Teil  der  Schulden  wurde  aus  königlichen  Kassen  getilgt,  die  überhohen
  Zinsen  wurden  herabgesetzt,  eventuell  aus  der  Akzise  die  Mittel  zur
Tilgung  und  Verzinsung  angewiesen.  Das  Wahlrecht  zu  Stadtrat  und
Stadtgericht  und  die  Befugnisse  derselben  wurden  neu  geordnet.  Aberall
  wurden  die  im  Turnus  von  2  oder  3sog.  Natsmittel,  die  jährlich  wechselnde
  Ratsverwaltung,  beseitigt,  ein  „Magistratus  perpetuus“  geschaffen;
die  überflüssigen  und  unehrlichen  Ratspersonen  und  Stadtbeamten  wurden
  beseitigt,  durch  bessere  Elemente  ersetzt.  Es  blieb  einc  vielfache  Ernennung
  von  oben  üblich,  obwohl  die  alten  Wahlrechte  meist  nicht  sörmlich
  aufgchoben  wurden.  Die  teilweise  zur  Rechnungslegung  herkömmlich
  zugezogenen,  aber  verächtlich  behandelten,  oft  gar  bei  Widerspruch
geprügelten  Stadtverordneten  bekamen  eine  gesichertere  Stellung.  Der
nicht  mehr  so  zahlreiche  „Magistratus  pPerpetuus“  kam  unter  scharfe  Aufsicht
  des  Steuecrrats.

Wohl  mißbrauchte  dieser  selbst  uun  ab  und  zu  sein  Amt.  Aber  im
ganzen  sind  die  Steuerräte  im  18.  Jahrhundert  mit  dieltüchtigsten  Beamten;
  die  ganze  städtische  Verwaltung  wurde  durch  sie  wieder  chrlich,
sparsam  und  gerecht.  Eine  ganz  andere,  viel  bessere  Polizei  wurde  möglich.
  Das  wichtigste  dußere  Hindernis  einer  solchen  wurde  beseitigt:  fast
in  jeder  Stadt  von  5000  bis  40000  Einwohnern  aufwärts  waren  2  bis  5
selbständig  nebeneinanderstehende  Gemeindc=  und  10  bis  20  sog.  fürstliche,
  adlige,  kirchliche,  von  jeder  Stadtgewalt  unabhäugige  „Freiheiten“.
  All  das  wurde  beseitigt  durch  dic  einheitliche  Ratsgewalt  und  den
einheitlichen  Stadtkommandanten.  Der  preußische  Staat  erhielt  so  1680
bis  1750  lauter  einheitlich  verwaltete  Städte,  ein  Idcal,  das  London  erst
1888  bis  1899  erreichte,  weshalb  seine  Polizei=  und  Verwaltungszu-Deutschland

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