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berechtigten Amte einer Gemeinde befinden, wird die bisher
in dieser Gemeinde in solchem Amte verbrachte Dienstzeit bei
der Versetzung in den Ruhestand angerechnet.
8 106. Der Bürgermeister ist der Vorsteher des Stadt—
rats und hat als solcher den ganzen Geschäftsgang zu leiten
und zu beaussichtigen.
Für Fälle der Behinderung desselben ist im voraus ein
Stellvertreter zu bestellen.
Der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter vertritt den
Stadtrat und namens desselben die Stadtgemeinde (vergl.
8 98). Insofern jedoch für die letztere Rechte aufgegeben
oder bleibende Verbindlichkeiten übernommen werden sollten,
ist die Zustimmung der Stadtverordneten, soweit sie nach
§ 68 erforderlich ist, in Gemäßheit von § 78 nachzuweisen.
§ 107. In denjenigen Angelegenheiten, welche der Mitwirkung
der Stadtverordneten bedürfen, sind die Beschlüsse
des Stadtrats kollegialisch zu fassen.
Inwieweit, abgesehen von besonderen gesetzlichen Vorschriften,
andere Geschäfte kollegialisch zu behandeln sind, ist
durch die vom Stadtrate zu errichtende Geschäftsordnung,
jedoch unbeschadet der Vorschrift in 8 101, zu bestimmen.
In dieser Geschäftsordnung können für Ordnungswidrigkeiten
Disziplinarstrafen angedroht werden.
§ 108. Die kollegialen Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit
gefaßt, bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die
des Vorsitzenden. Ueber dieselben sind Protokolle aufzunehmen.
Hinsichtlich der Nichtteilnahme persönlich beteiligter Ratsmitglieder
ist die Vorschrift in § 70 analog anzuwerden.
§ 109. Für die Legalität der gefaßten Beschlüsse ist bei
kollegialen Beschlüssen zunächst der Vorsitzende, bei allen
anderen Beschlüssen zunächst derjenige verantwortlich, welcher
die schriftliche Ausfertigung derselben unterzeichnet oder deren
Ausführung anordnet. Gehen dem Vorsitzenden wider die
Gesetzmäßigkeit eines Beschlusses Bedenken bei, so hat er