Full text : Königlich Sächsische Revidierte Städteordnung und Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873.

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berechtigten  Amte  einer  Gemeinde  befinden,  wird  die  bisher
in  dieser  Gemeinde  in  solchem  Amte  verbrachte  Dienstzeit  bei
der  Versetzung  in  den  Ruhestand  angerechnet.

8  106.  Der  Bürgermeister  ist  der  Vorsteher  des  Stadt—
rats  und  hat  als  solcher  den  ganzen  Geschäftsgang  zu  leiten
und  zu  beaussichtigen.

Für  Fälle  der  Behinderung  desselben  ist  im  voraus  ein
Stellvertreter  zu  bestellen.

Der  Bürgermeister  oder  dessen  Stellvertreter  vertritt  den
Stadtrat  und  namens  desselben  die  Stadtgemeinde  (vergl.
8  98).  Insofern  jedoch  für  die  letztere  Rechte  aufgegeben
oder  bleibende  Verbindlichkeiten  übernommen  werden  sollten,
ist  die  Zustimmung  der  Stadtverordneten,  soweit  sie  nach
§  68  erforderlich  ist,  in  Gemäßheit  von  §  78  nachzuweisen.

§  107.  In  denjenigen  Angelegenheiten,  welche  der  Mitwirkung
  der  Stadtverordneten  bedürfen,  sind  die  Beschlüsse
des  Stadtrats  kollegialisch  zu  fassen.

Inwieweit,  abgesehen  von  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften,
  andere  Geschäfte  kollegialisch  zu  behandeln  sind,  ist
durch  die  vom  Stadtrate  zu  errichtende  Geschäftsordnung,
jedoch  unbeschadet  der  Vorschrift  in  8  101,  zu  bestimmen.

In  dieser  Geschäftsordnung  können  für  Ordnungswidrigkeiten
  Disziplinarstrafen  angedroht  werden.

§  108.  Die  kollegialen  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit
  gefaßt,  bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  die
des  Vorsitzenden.  Ueber  dieselben  sind  Protokolle  aufzunehmen.


Hinsichtlich  der  Nichtteilnahme  persönlich  beteiligter  Ratsmitglieder
  ist  die  Vorschrift  in  §  70  analog  anzuwerden.

§  109.  Für  die  Legalität  der  gefaßten  Beschlüsse  ist  bei
kollegialen  Beschlüssen  zunächst  der  Vorsitzende,  bei  allen
anderen  Beschlüssen  zunächst  derjenige  verantwortlich,  welcher
die  schriftliche  Ausfertigung  derselben  unterzeichnet  oder  deren
Ausführung  anordnet.  Gehen  dem  Vorsitzenden  wider  die
Gesetzmäßigkeit  eines  Beschlusses  Bedenken  bei,  so  hat  er