Metadata : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Bankwesen.  231

gesellschaft  nachgebildet,  unterscheidet  sich  aber  von  dieser  wesentlich  dadurch,  daß,  obgleich  das
Grundkapital  vollständig  im  Besitze  von  Privatpersonen  sich  befindet,  den  Anteilseignern  ein
entscheidender  Einfluß  auf  die  Verfassung  oder  Verwaltung  der  Bank  nicht  zusteht.  Die  Reichsbank
  und  ihre  Zweiganstalten  sind  frei  von  staatlichen  Einkommen=  und  Gewerbesteuern  (§  21).
Die  Bestimmungen  des  HGB.  über  die  Eintragung  in  das  Handelsregister  finden  auf  sie  keine
Anwendung.  Das  Grundkapital  der  Reichsbank  war  ursprünglich  120  Mill.  Mk.,  eingeteilt
  in  Anteile  von  je  3000  Mk.  Durch  die  Novelle  vom  7.  Juni  1899  wurde  das  Kapital
mit  Gesetzeskraft  vom  1.  Januar  1901  um  weitere  60  Mill.  Mk.,  in  Anteilen  von  je  1000  Mk.,
erhöht.  Die  Anteile  lauten  auf  Namen  und  sind  durch  Indossament  übertragbar  (§  23  Abs.  3,
Statut  §  5).  Betreffs  der  Form  des  Indossaments  kommen  die  Bestimmungen  der  Art.  11
bis  13  der  WO.  zur  Anwendung,  dagegen  sind  die  materiellen  Bestimmungen  über  die  Indossamente,
  insbesondere  Art.  36  (Legitimation  des  Wechselbesitzers),  74,  82  (Schutz  des  gutgläubigen
  Erwerbers)  nicht  für  anwendbar  erklärt.  Die  Eigentümer  werden  in  die  Stammbücher
der  Reichsbank  eingetragen.  Im  Verhältnis  zur  Reichsbank  gilt  nur  der  Eingetragene  als
Eigentümer.

Die  Reichsbank  steht  unter  Aufsicht  und  Leitung  des  Reichs  (§  12).  Die  Aufsicht
  wird  von  einem  Bankkuratorium  ausgeübt,  das  sich  einmal  vierteljährlich  versammelt  und
aus  dem  Reichskanzler  und  vier  Mitgliedern  besteht.  Eines  der  Mitglieder  ernennt  der  Kaiser,
die  anderen  der  Bundesrat  (§  25).  Die  oberste  Leitung  der  Bank  obliegt  dem  Reichskanzler;
unter  ihm  steht  als  verwaltende,  ausführende  und  die  Reichsbank  nach  außen  vertretende  Behörde
  das  Reichsbankdirektorium,  das  aus  dem  Präsidenten  und  der  erforderlichen  Anzahl  von
Mitgliedern  besteht,  die  wie  der  Präsident  auf  Vorschlag  des  Bundesrats  vom  Kaiser  auf
Lebenszeit  ernannt  werden  (5§5  27).  Die  Reichsbank  ist  berechtigt,  allerorten  im  Reichsgebiet
Zweiganstalten  zu  errichten  (§  12).  Die  Zweiganstalten  gliedern  sich  in  Reichsbankhauptstellen,
  die  vom  Bundesrat  errichtet  werden  (z.  Z.  20),  in  Reichsbankstellen,
die  vom  Reichskanzler  errichtet  werden  (z.  Z.  77);  an  ihrer  Spitze  steht  ein  aus
mindestens  zwei  Mitgliedern  bestehender  Vorstand  (§  36).  Außerdem  sieht  das  Gesetz  noch  unselbständige
  Zweiganstalten  vor  (§  37),  die  zum  Abschluß  wichtiger  Geschäfte  der  Zustimmung  der
vorgesetzten  Anstalten  bedürfen;  als  solche  bestehen  die  Reichsbanknebenstellen  und  die  Reichsbankwarendepots
  (am  31.  Dezember  1912:  385  bzw.  4).  Die  Beamten  der  Reichsbank  beziehen
festes  Gehalt,  das  von  der  Reichsbank  getragen  wird;  nur  die  Vorstandsbeamten  der  Hauptstellen
  und  Stellen  erhalten  auch  Tantiemen.  Die  Aufsicht  über  die  Reichsbankhauptstellen
übt  im  Auftrag  des  Direktoriums  der  vom  Kaiser  ernannte  Bankkommissarius  aus  (§  36).  Verpflichtet
  wird  die  Reichsbank  durch  die  Unterschrift  von  zwei  Mitgliedern  des  Reichsbankdirektoriums
  bzw.  des  Vorstandes  der  Reichsbankhauptstellen  bezw.  Bankstellen,  oder  den
als  Stellvertreter  der  letzteren  bezeichneten  Beamten  (§  38).

Die  Organe  der  Anteilseigner  sind  die  Generalversammlung,  der  Zentralausschuß
  und  die  Bezirksausschüsse.  Die  Generalversammlung  wird  jährlich  zur  Entgegennahme
  des  Verwaltungsberichts  nebst  der  Bilanz  und  Gewinnberechnung  berufen.  Sie  wählt
die  Mitglieder  des  Zentralausschusses  und  beschließt  über  Erhöhung  des  Grundkapitals  und
Abänderung  des  Statuts,  sofern  diese  Gegenstände  in  der  Berufung  ausdrücklich  erwähnt  sind
(Stat.  §  21).  Der  Zentralausschuß  besteht  aus  15  Mitgliedern,  die  von  der  Generalversammlung
  aus  der  Zahl  derjenigen  Anteilseigner  gewählt  werden,  welche  auf  ihren  Namen  lautende
Anteilsscheine  über  einen  Mindestbetrag  von  9000  Mk.  besitzen;  sie  werden  auf  je  drei  Jahre
gewählt,  sind  im  Ehrenamt  tätig,  und  9  von  ihnen  müssen  ihren  Wohnsitz  in  Berlin  haben.
Der  Zentralausschuß  wird  wenigstens  einmal  monatlich  vom  Präsidenten  des  Reichsbankdirektoriums
  berufen.  Seine  Hauptaufgabe  ist,  die  Maßnahmen  der  Bankleitung,  insbesondere
Festsetzung  des  Diskontsatzes  und  Lombardzinsfußes,  zu  begutachten  (§  32).  Zur  fortlaufenden
Kontrolle  der  Geschäftstätigkeit  der  Reichsbank  wählt  der  Zentralausschuß  aus  seiner  Mitte
auf  je  ein  Jahr  drei  Deputierte  (§  34).  Neben  dem  Zentralausschuß  bestehen  für  den  Bezirk
der  Hauptstellen  Bezirksausschüsse,  deren  Mitglieder  aus  den  vom  Bankkommissar  und  vom
Zentralausschuß  aufgestellten  Vorschlagslisten  vom  Reichskanzler  ausgewählt  werden.  Der
Bezirksausschuß  wählt  zur  fortlaufenden  Kontrolle  der  Geschäftstätigkeit  der  Hauptstellen  aus
seiner  Mitte  zwei  bis  drei  Beigeordnete  (§  36).