Full text : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

60  II.  3.  Geistige  Strömungen  der  ersten  Friedensjahre.

Rechts  werde  nicht  durch  subjektive  Ideen  bestimmt,  sondern  durch  den
Geist  der  Völker,  der  in  der  Weltgeschichte  sich  offenbare;  das  Recht  führe
kein  Dasein  für  sich,  sondern  es  werde  und  wachse,  gleich  der  Sprache,
mit  den  Völkern,  mit  ihrem  Glauben,  ihren  Sitten,  ihrem  ganzen  gei—
stigen  Vermögen.  Darum  erfolge  auch  die  Rechtsbildung  nicht,  wie  die
beiden  letzten  Jahrhunderte  glaubten,  allein  oder  überwiegend  durch  die
Gesetzgebung,  sondern  unter  beständiger  Mitwirkung  des  Volkes  selber,
die  sich  in  dem  Gewohnheitsrechte  und,  bei  reiferer  Bildung,  in  der  be—
wußten  Arbeit  der  Rechtswissenschaft  betätige;  gerade  in  jugendlichen  Völ—
kern  erscheine  die  rechtsbildende  Kraft  am  stärksten,  die  beschränkte  aber
lebensvolle  Individualität  des  Rechts  noch  nicht  verkümmert  durch  jene  un—
bestimmte  Allgemeinheit,  die  dem  Rechte  alternder  Nationen  eigentümlich
scheine.  Dann  wird  an  dem  Beispiele  der  Kunstgeschichte  erwiesen,  daß
nicht  jede  Zeit  zu  jedem  Werk  berufen  sei,  und  darauf  der  völlig  unreife
Zustand  der  deutschen  Rechtswissenschaft  dargetan;  wie  weit  war  sie  doch,
in  ihrem  Ideengehalte  wie  in  der  Ausbildung  ihrer  Sprache,  zurückge—
blieben  hinter  dem  Aufschwung  der  allgemeinen  Literatur,  und  wie  stüm—
perhaft  mußte  ein  mit  so  mangelhaften  Kräften  unternommenes  Gesetzbuch
  ausfallen!  Was  wir  brauchen  —  so  lautete  der  Schluß  —  ist  eine
der  ganzen  Nation  gemeinsame,  organisch  fortschreitende  Rechtswissenschaft,
die  das  vorhandene  Recht  bis  in  seine  ersten  Quellen  ergründet  um  dergestalt
  zu  zeigen,  was  in  ihm  noch  heute  lebendig  ist  und  was  einer
überwundenen  Vergangenheit  angehört;  in  ihr  ist  die  vorläufig  erreichbare
Einheit  des  deutschen  Rechts  gegeben;  hat  sie  sich  erst  so  selbständig  entwickelt,
  daß  sie  das  gegebene  Recht  geistig  beherrscht,  dann  wird  das  Verlangen
  nach  einer  Kodifikation,  das  bei  den  Römern  erst  in  den  Tagen
des  Verfalles  sich  äußerte,  von  selber  verschwinden.

Dieser  Schrift  verdankte  die  Wissenschaft  des  positiven  Rechts,  daß
sie  sich  den  anderen  Geisteswissenschaften  wieder  ebenbürtig  an  die  Seite
stellen  durfte.  Das  alte  Jahrhundert  hatte  nur  die  Gedanken  der  Philosophen
  über  das  Recht  geachtet,  die  Erforschung  des  wirklichen  Rechts
geringschätzig  dem  formalen  Scharfsinn  juristischer  Handwerker  überlassen.
Jetzt  erkannte  die  positive  Rechtswissenschaft,  daß  ihr  selber  eine  philosophische
  Aufgabe  obliege,  daß  sie  berufen  sei  zu  lehren  wie  sich  die  Vernunft
  der  Geschichte  in  dem  Entwicklungsgange  der  Rechtsbildung  offenbart
  und  entfaltet,  und  also  teilzunehmen  an  der  besten  Gedankenarbeit
des  Zeitalters,  das  seinen  Ruhm  darin  suchte  der  Menschheit  das  Bewußtsein
  ihres  Werdens  und  also  ihres  Wesens  zu  erwecken.  In  weiter
Ferne  zeigte  sich  endlich  eine  noch  höhere  Aufgabe,  welche  Savigny  nur
andeutete  und  kommenden  Geschlechtern  zur  Lösung  überließ:  wenn  es
gelang  die  innere  Notwendigkeit  der  Gestaltung  des  Rechts,  seine  Verkettung
  mit  der  Volkswirtschaft  und  der  gesamten  Kultur  der  Völker
in  jedem  einzelnen  Falle  nachzuweisen,  dann  mußten  zuletzt  auch  die  Ge-