Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

—  869  —

3.  für  Zweigniederlassungen,  deren  Hauptniederlassung  nicht  zum  Kammerbezirke  gehört,
  durch  ihren  Inhaber  oder  durch  einen  besonders  bestellten  Bevollmächtigten;
4.  für  Personen,  die  im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geschäftsunfähig  oder  in
der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt  sind,  durch  ihren  gesetzlichen  Vertreter.
Weibliche  Personen  sind  berechtigt,  sich  durch  einen  Bevollmächtigen  vertreten  zu
lassen.
Niemand  kann  das  Wahlrecht  in  demselben  Kammerbezirke  mehrfach  ausüben.

11.  Von  Ausübung  des  Wahlrechts  sind  ausgeschlossen:

1.  diejenigen  Personen,  welche  aus  den  im  §  44  Absatz  1  unter  a  bis  g  der  Revidirten
Städteordnung  beziehentlich  aus  den  im  §  35  Absatz  1  unter  a  bis  g  der  Revidirten
  Landgemeindeordnung  angegebenen  Gründen  von  Ausübung  des  Stimmrechts
  bei  Gemeindewahlen  ausgeschlossen  sind;

2.  Personen,  bezüglich  deren  der  Antrag  auf  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  wegen
ungenügender  Konkursmasse  abgelehnt  worden  ist,  so  lange  sie  in  dem  nach  §  107

Absatz  2  der  Konkursordnung  vom  Gerichte  zu  führenden  Verzeichnisse  eingetragen
  sind.

&12.  Zu  Wahlmännern  und  Kammermitgliedern  können  gewählt  werden  diejenigen
nach  den  §§  7  bis  11  wahlberechtigten  männlichen  Personen,  sowie  die  gesetzlichen  Vertreter
  juristischer  Personen,  welche  das  25.  Lebensjahr  erfüllt  haben  und  deutsche  Reichsangehörige
  sind.

Konsuln  nichtdeutscher  Staaten  und  sonstige  in  aktiven  nichtdeutschen  Diensten  stehende
Personen  können  nicht  zu  Kammermitgliedern  gewählt  werden.

Wer  nach  §  6  Absatz  3  aus  dem  Kreise  der  Handwerker  zum  Kammermitglied  gewählt
  werden  soll,  muß  außerdem  die  Befugniß  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  besitzen.

&  13.  Mehrere  Vertreter  derselben  im  Handelsregister  eingetragenen  Firma,  derselben

  Genossenschaft  oder  Gesellenschaft  dürfen  nicht  gleichzeitig  Mitglieder  der  nämlichen
Kammer  sein.

6  14.  Kammermitglieder,  die  nachträglich  die  Wählbarkeit  (§  11)  verlieren,  scheiden
aus  der  Kammer  aus.  Auch  können  Kammermitglieder  für  die  Dauer  eines  gegen  sie
eingeleiteten  gerichtlichen  Strafverfahrens  durch  Kammerbeschluß  ihres  Amtes  vorläufig
enthoben  werden,  nachdem  ihnen  Gelegenheit  zur  Aussprache  gegeben  worden  ist.

15.  Die  Wahlen  erfolgen  auf  sechs  Jahre;  aller  drei  Jahre  wird  die  Hälfte  der
Mitglieder  erneuert.  Die  Ausscheidenden  sind  sofort  wieder  wählbar.  Bis  zum  Eintritt
der  neugewählten  Mitglieder  bleiben  die  Ausscheidenden  im  Amte.