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bergischen Hofgerichte Prozeß mit einem Wirtemberger bat,
gat nicht wehren koͤnne, an das Kammergericht zu appelliren.
Der Kaiser hat zur großen Ehre der wirtembergischen Fuͤrsten
alle Appellationen von ihrem Hofgerichte verboten, und
Herzog Christoph, ungeachtet er sich, wie sein Vater Herzog
Ulrich, die Urkunde Marimilians gerade in der Zeit, da an
dem neuen Landrecht gearbeitet wurde, bestätigen und auf
Mömpelgard nebst den Herrschaften Harburg und Reichenweiher
ausdehnen ließ, Herzog Christoph soll dem Ausländer
die Appellationen gestattet haben? Der Kaiser gab ein gro-Kes,
höchst wünschenswürdiges Privilegium, die Urkunde, welche
das Privilegium enthielt, blieb im lebhaftesten Andenken,
und doch sollen alle Herzoge von Christoph bis Eberhard III.
in den öffentlichsten Landesgesetzen dieses Privilegium verkannt
haben? Man kann sich in der That des Gedankens
nicht erwehren, daß sie doch wohl zu Herzog Christophs Zeit
am besten gewußt haben mögen, was in der Urkunde von
Maximilian enthalten sey, daß Herzog Cbristopb am besten
gewußt, was er am kaiserlichen Hofe gesucht und erhalten
habe. Wenigstens wäre es ein Fall so eigener Art, daß ich
ihn nicht erklären möchte, wenn Eberhard und Ulrich und
Christoph bloß Privilegien de non evocando gesucht hätten,
und der Kaiser hatte ihnen ein unbegrenzres Privilegium de
non appellando gegeben, oder wenn sie zwar letzteres gesucht und
erhalten, aber dieses besonders damals außerordentlich wichtige
und auszeichnende Recht absichtlich nicht hätten brauchen wollen.
Die Urkunde selbst und der ganze hisiorische Zusammenbang
jenes Zeitalters erklärt überdieß noch deutlich genug, daß
Eberhard über Evokationen seiner Unterthanen geklagt habe,)
) Nachdem im Eingang der Urkunde, wie man im Anhang #. 2
lehen kann, die bisherizen wirtemb. Pri'il. ori angeführt find,