Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Regierung  in  so  weit  und  so  lange  allein  überlassen,  als  die  betreffenden  Bahnen  in  ihrem
Eigenthum  und  eigenen  Betriebe  sich  befinden.

Es  sollen  jevoch  auf  jeder  dieser  Babnen  mindestens  zwei  Personenzüge  täglich  hin  und
zurück  stattfinden,  welche,  soweit  die  Königlich  Preußische  Regierung  es  für  Bedürfniß
erkennen  wird,  bei  sämmtlichen  Stationen  und  Haltestellen  des  Königlich  Preußischen
Gebiets  anhalten.

Außerdem  wird  die  Königlich  Württembergische  Regierung  für  den  gesammten  Verkehr
von  und  nach  den  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  liegenden  Stationen  und  Haltestellen
keine  ungünstigeren  Tarifbestimmungen  und  keine  höberen  Tarifeinheiten  zur  Anwendung
bringen,  als  für  den  Verkehr  von  und  nach  ven  im  Königlich  Württembergischen  Gebiete
liegenden  Stationen  und  Haltestellen  jeweilig  in  Geltung  sein  werden.  Tarifermäßigungen
und  Erleichterungen,  welche  einem  Interessenten  zu  Theil  werden,  sollen  bei  sonst  gleichen
Verhälinissen  auch  anderen  Interessenten  gewährt  werden.

Zwischen  den  gegenseitigen  Unterthanen  sollen  sowohl  bei  Feststellung  der  Fabr=  und
Frach'  preise,  als  auch  in  Bezug  auf  die  Zeit  der  Abfertigung  keine  Unterschiede  gemacht
werden,  namentlich  sollen  die  aus  dem  Gebiete  des  einen  Staates  in  das  Gebiet  des  andern
  Staates  übergehenden  Transporte  weder  in  Beziehung  auf  die  Abfertigung,  noch
rücksichtlich  der  Beförderungspreise  ungünstiger  behandelt  werden,  als  die  aus  dem  betreffenden
  Staate  abgehenren  und  darin  verbleibenden  Transporte.

Artikel  17.

Für  den  Fall,  daß  die  zur  Zeit  dem  Fürstlichen  Hause  Thurn  und  Taxis  zustehende
Verwaltung  und  das  nutzbare  Eigenthum  ver  Postanstalt  in  den  Hobenzollern'schen  Landen
in  der  Folge  an  rie  Königlich  Preußische  Regierung  übergeben  sellte,  gestattet  die  Letztere
der  Königlich  Württembergischen  Postverwaltung,  die  auf  den  Eisenbahnen  stch  bewegenden
Züge  in  beliebiger  Weise  und  in  beliebigem  Umfange  zur  Beförderung  von  Postsendungen
aller  Art  im  Transit  durch  die  Hohenzollern'schen  Lande  benutzen  zu  lassen,  ohne  für  diesen
  Transit  irgend  eine  Abgabe  zu  branspruchen.

Dagegen  übernimmt  die  Königlich  Württembergische  Regierung  der  Königlich  Preußischen
  Postoerwaltung  gegenüber  für  den  Eingangs  vorausgesetzten  Fall  folgende  Verpflichtungen:


1)  der  Betrieb  auf  den  Eisenbabnen  wird,  soweit  die  Natur  desselben  es  gestattet,  in  rie

nothwendige  Uebereinstimmung  mit  den  Bedürfnissen  der  Postverwaltung  gebracht.