Object: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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ergeben sie ungezwungen folgenden Gedankengang: Wenn zwei 
Gemeinden verschiedener Religionsparteien ein Recht auf die ge- 
meinsame Benützung einer Kirche haben, so entscheiden über 
den Umfang dieser Rechte die vorhandenen besonderen Gesetze 
oder Verträge ($ 309 bezw. $ 90). Fehlt es an solchen, so 
sollen die Rechte beider Parteien an Bedeutung gleich sein (d. h. 
natürlich relativ gleich; $ 310 bezw. $ 91). Streitigkeiten, die 
trotzdem über die Ausübung dieser Rechte entstehen könnten, 
sollen (aus Zweckmässigkeitsgründen) von den Staatsbehörden 
erledigt werden ($ 311 bezw. $ 92). 
Steht jedoch die Berechtigung einer Partei überhaupt in 
Frage, so entscheidet das bürgerliche Gericht $ 313 bezw. $ 93. 
„Wenn (d. h. in diesem Processe) nicht erhellet, dass beide Ge- 
meinden zu der Kirche wirklich berechtigt sind (d.h. wenn ent- 
weder keine der Parteien ein festes Recht nachweisen kann, oder 
wenn nur einer der Nachweis gelingt, denn dann sind eben nicht 
beide wirklich berechtigt, wie es $ 309 und $ 90 voraussetzen), 
so muss angenommen werden, dass diejenige, welche später in 
den Besitz gelangt ist, den Gebrauch nur als einen widerruf- 
lichen, bittweisen (von der anderen) erhalten hat. Sie soll also 
nicht ıhr Gebrauchsrecht ohne Weiteres verlieren, dasselbe soll 
also in Zukunft nur als ein bittweises weiter bestehen ($ 314 
bezw. $ 94). 
Selbst ein vieljähriger Gebrauch (die Verjährungszeit wäre 
also überhaupt viel zu klein!) allein kann ein solches Simultan- 
recht nicht begründen ($ 315 bezw. $ 95), mit einer einzigen 
Ausnahme: wenn die Gemeinde auch die Unterhaltung mitbe- 
stritten hätte ($ 316 bezw. $ 96). Dann würde ihr, selbst wenn 
sie es nicht anderweitig begründen könnte, ein festes Recht zu- 
zugestehen sein. 
Die $ 317 bezw. $ 97 geben dann eine Bestimmung über 
den bittweisen Gebrauch. 
Anders Kraıs. Nach ihm beziehen sich die $S 94, 96, 97
	        
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