thumbs : Blätter für Rechtssanwendung. IX. Band (9)

Siegelmäßigkeit  in  den  neubayerischen  Provinzen:  403

Andere  in  dem  Edikte  über  die  Siegelmäßigkeit
  als  Vorrechte  der  Siegelmäßigen  aufgeführke
Befugnisse  haben  zwar  früher  als  solche  in  den
neubayerischen  Provinzen  nicht  bestanden,  aber  sie
waren  allgemeines  Recht,  Befugnisse  für
Jedermannz  z.  B.  das  Recht,  einen  Testamentserekutor
  mit  der  Befugniß  der  Inventars-Errichtung
  zu  ernennen.  Die  Rechte  dieser  Kategorie
kommen  den  Siegelmäßigen  in  den  neubayerischen
Provinzen  auch  heutzutage  nicht  als  Vorrechte
zu;  dieselben  haben  durch  die  Vorschriften  des
Ediktes  nicht  aufgehört,  Jedermann  zuzustehen,  all:
gemeines  Recht  zu  seyn.  Bei  Erlassung  der  Vorschriften
  der  Vll.  Tit.  V,  §.  4.  Nr.  4  u.  S.  5,  so
wie  des  Sten  Evikts  lag  es  in  der  Absicht  des
Gesetzgebers,  vorzügliche  Rechte  zu  verleihen
resp.  zu  erhalten,  nicht  aber  Rechte  zu  nehtmen,
  allgemeine  Rechte  in  Vorzugsrechte  einzelner
Klassen  zu  verwandeln.  —  Ob  einem  Unsiegelmaßigen
  eine  unter  den  Vorrechten  der  Siegelmäßigen
  aufgeführte  in  die  Sphäre  des  Civilrechts
einschlagende  Befugniß  zustehe,  ist  daher  immer
noch  nach  den  in  dem  fraglichen  Landestheile  geltenden
  Civilgesetzen  :)  zu  beurtheilen.  Erscheint
sie  nach  diesen  als  begründet,  z.  B.  das  ohne  Zuziehung
  der  Obrigkeit  geschlossene  Geschäft  als  gültig
  und  verbindlich,  so  kann  das  Nichtseyn  der
Befugniß,  die  Unwirksamkeit  der  Privaturkunde,
die  Ungultigkeit  des  Geschäfts  aus  Bestimmungen
des  Ediktes,  welche  die  Befuaniß  außergerichtlicher
Fertigung  als  Vorrecht  der  Siegelmäßigen  bezeichnen,
  nicht  abgeleitet  werden.  Diese  Beschränkung  gilk
insbesondre  für  Anwendung  des  §S.  4  des  Edikts  5).

2)  In  Ansehung  civilrechtlicher  Geschäfte,  über  welche  Bestimmungen
  in  der  Geri  tsordnung  vorkommen  (Vollmacht,

  Vergleich),  ist  auf  diese  zu  sehen.

2)  Vgl.  auch  den  8.  15  des  Hyp=  Gesetzes-