Siegelmäßigkeit in den neubayerischen Provinzen: 403
Andere in dem Edikte über die Siegelmäßigkeit
als Vorrechte der Siegelmäßigen aufgeführke
Befugnisse haben zwar früher als solche in den
neubayerischen Provinzen nicht bestanden, aber sie
waren allgemeines Recht, Befugnisse für
Jedermannz z. B. das Recht, einen Testamentserekutor
mit der Befugniß der Inventars-Errichtung
zu ernennen. Die Rechte dieser Kategorie
kommen den Siegelmäßigen in den neubayerischen
Provinzen auch heutzutage nicht als Vorrechte
zu; dieselben haben durch die Vorschriften des
Ediktes nicht aufgehört, Jedermann zuzustehen, all:
gemeines Recht zu seyn. Bei Erlassung der Vorschriften
der Vll. Tit. V, §. 4. Nr. 4 u. S. 5, so
wie des Sten Evikts lag es in der Absicht des
Gesetzgebers, vorzügliche Rechte zu verleihen
resp. zu erhalten, nicht aber Rechte zu nehtmen,
allgemeine Rechte in Vorzugsrechte einzelner
Klassen zu verwandeln. — Ob einem Unsiegelmaßigen
eine unter den Vorrechten der Siegelmäßigen
aufgeführte in die Sphäre des Civilrechts
einschlagende Befugniß zustehe, ist daher immer
noch nach den in dem fraglichen Landestheile geltenden
Civilgesetzen :) zu beurtheilen. Erscheint
sie nach diesen als begründet, z. B. das ohne Zuziehung
der Obrigkeit geschlossene Geschäft als gültig
und verbindlich, so kann das Nichtseyn der
Befugniß, die Unwirksamkeit der Privaturkunde,
die Ungultigkeit des Geschäfts aus Bestimmungen
des Ediktes, welche die Befuaniß außergerichtlicher
Fertigung als Vorrecht der Siegelmäßigen bezeichnen,
nicht abgeleitet werden. Diese Beschränkung gilk
insbesondre für Anwendung des §S. 4 des Edikts 5).
2) In Ansehung civilrechtlicher Geschäfte, über welche Bestimmungen
in der Geri tsordnung vorkommen (Vollmacht,
Vergleich), ist auf diese zu sehen.
2) Vgl. auch den 8. 15 des Hyp= Gesetzes-