Metadata : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Forstwesen.  445

§  3.  Eine  Geldbuße  von  10  Sgr.  bis  5  Thlr.  trifft  auch  schon  den  Eigenthümer
  des  Viehes,  welches  auf  einem  fremden  Waldgrundstücke  betroffen  wird,
u  f  welchem  solches  überhaupt  oder  zur  Zeit  nicht  geweidet  werden  darf,  sofern  er
nicht  nachzuweisen  vermag,  daß  der  Uebertritt  ganz  ohne  seine  Schuld  veranlaßt
worden  ist.  (§  4  a.  a.  O.)

§  4.  Wer  kraft  irgend  eines  Rechts  oder  einer  Vergünstigung  zur  Hutung
in  fremden  Waldrevieren  befugt  ist,  wird  mit  einer  Geldstrafe  von  15  Sgr.  bis
zu  10  Thlr.  belegt:
19  wenn  er  das  Vieh,  ohne  es  der  Aufsicht  eines  tüchtigen  Hirten  zu  übergeben,
  im  Walde  umherlaufen  läßt,  —  Unmündige  und  Altersschwache  sind  in
keinem  Falle  als  tüchtige  Hirten  anzusehen;

2)  wenn  er  ohne  ausdrückliche  Genehmigung  des  Waldeigenthümers  oder  des
sonst  zu  deren  Ertheilung  Ermächtigten  das  Vieh  einzeln  oder  in  einzelnen
von  der  gemeinschaftlichen  Heerde  abgesonderten  Haufen  hutet;

3)  wenn  er  das  Vieh  außerhalb  der  bestimmten  Zeit  in  den  Wald  bringt  oder
im  Walde  beläßt.

&  5  a.  u.  O.)

#§  5.  Ohne  besondere  erworbene  Berechtigung  ist  zur  Nachtzeit  alles  Huten
des  Viehes  im  Walde  untersagt.  (§  5  u.  28  a.  a.  O.)

Wer  sein  Vieh  zur  Nachtzeit  im  Walde  zu  lassen  befugt  ist,  muß  solches
während  derselben  in  Buchten  oder  eingehegte  Koppeln  eingetrieben  halten,  widrigenfalls
  er  in  die  §  3  angedrohte  Strafe  verfällt.  (8  6  a.  a.  O.)

§  6.  Mit  einer  Geldbuße  von  1  Thlr.  bis  zu  10  Thlr.  werden  bestraft:
1)  der  zur  Aufsicht  des  Viehes  bestellte  an  sich  tüchtige  Hirte,  wenn  er  dasselbe
  unbeaufsichtigt  gehen  läßt  oder  wenn  er  die  Aufsicht  einer  hierzu  untüchtigen
  Person  überträgt;
2)  der  an  sich  tüchtige  Hirte,  wenn  er  die  Aufsicht  über  das  ihm  anvertraute
Vieh  vernachlässigt,  so  daß  dasselbe  in  fremde  Reviere  oder  in  geschlossene
Distrikte  übertritt,  Gruben,  Tafeln,  Wische  oder  Grenzzeichen  beschädigt  oder
sonst  Unordnung  verursacht;
3)  Hirten,  welche  beim  Huten  in  einem  fremden  Walde  mit  Aexten,  Beilen,
Sägen  oder  anderen  zum  Fällen,  Sammeln  oder  Wegschaffen  des  Holzes
gebräuchlichen  Werkzeugen  betroffen  werden,  ohne  sich  durch  Genehmigung  des
Waldeigenthümers  oder  des  sonst  zu  deren  Ertheilung  Ermächtigten  darüber
rechtfertigen  zu  können.
§  7  a.  a.  O.)  -
b)  Waldstreu.

§  7.  In  Ansehung  der  Waldstreu-Berechtigung  und  den  bei  der  Ausübung
dieser  Nutzung  vorkommenden  Uebertretungen  und  Strafen  wird  auf  die  Verordnung
vom  5.  März  1843  (s.  unter  Nr.  4)  hingewiesen.
Wer  die  Waldstreu-Berechtigung  an  den  ein  für  alle  Mal  bestimmten  Tagen,
jedoch  zur  Nachtzeit  (§  28),  ausübt,  wird  mit  einer  Geldbuße  von

10  Sgr.  für  jede  in  Traglasten  oder  auf  Schubkarren  oder  Handwagen  abgeführte
  Streuquantität,

1  Thlr.  für  jedes  ein=  und  zweispännige  Fuder,

2  Thlr.  für  jedes  drei=  oder  mehrspännige  Fuder  bestraft.

n  Wer,  ohne  im  Besitze  der  betreffenden  Gerechtigkeit  zu  sein,  aus  einem  anderen
Rechtsgrunde  Waldstren  in  einem  fremden  Walde  holt,  ist  den  in  den  88  10  u.  11