Forstwesen. 445
§ 3. Eine Geldbuße von 10 Sgr. bis 5 Thlr. trifft auch schon den Eigenthümer
des Viehes, welches auf einem fremden Waldgrundstücke betroffen wird,
u f welchem solches überhaupt oder zur Zeit nicht geweidet werden darf, sofern er
nicht nachzuweisen vermag, daß der Uebertritt ganz ohne seine Schuld veranlaßt
worden ist. (§ 4 a. a. O.)
§ 4. Wer kraft irgend eines Rechts oder einer Vergünstigung zur Hutung
in fremden Waldrevieren befugt ist, wird mit einer Geldstrafe von 15 Sgr. bis
zu 10 Thlr. belegt:
19 wenn er das Vieh, ohne es der Aufsicht eines tüchtigen Hirten zu übergeben,
im Walde umherlaufen läßt, — Unmündige und Altersschwache sind in
keinem Falle als tüchtige Hirten anzusehen;
2) wenn er ohne ausdrückliche Genehmigung des Waldeigenthümers oder des
sonst zu deren Ertheilung Ermächtigten das Vieh einzeln oder in einzelnen
von der gemeinschaftlichen Heerde abgesonderten Haufen hutet;
3) wenn er das Vieh außerhalb der bestimmten Zeit in den Wald bringt oder
im Walde beläßt.
& 5 a. u. O.)
#§ 5. Ohne besondere erworbene Berechtigung ist zur Nachtzeit alles Huten
des Viehes im Walde untersagt. (§ 5 u. 28 a. a. O.)
Wer sein Vieh zur Nachtzeit im Walde zu lassen befugt ist, muß solches
während derselben in Buchten oder eingehegte Koppeln eingetrieben halten, widrigenfalls
er in die § 3 angedrohte Strafe verfällt. (8 6 a. a. O.)
§ 6. Mit einer Geldbuße von 1 Thlr. bis zu 10 Thlr. werden bestraft:
1) der zur Aufsicht des Viehes bestellte an sich tüchtige Hirte, wenn er dasselbe
unbeaufsichtigt gehen läßt oder wenn er die Aufsicht einer hierzu untüchtigen
Person überträgt;
2) der an sich tüchtige Hirte, wenn er die Aufsicht über das ihm anvertraute
Vieh vernachlässigt, so daß dasselbe in fremde Reviere oder in geschlossene
Distrikte übertritt, Gruben, Tafeln, Wische oder Grenzzeichen beschädigt oder
sonst Unordnung verursacht;
3) Hirten, welche beim Huten in einem fremden Walde mit Aexten, Beilen,
Sägen oder anderen zum Fällen, Sammeln oder Wegschaffen des Holzes
gebräuchlichen Werkzeugen betroffen werden, ohne sich durch Genehmigung des
Waldeigenthümers oder des sonst zu deren Ertheilung Ermächtigten darüber
rechtfertigen zu können.
§ 7 a. a. O.) -
b) Waldstreu.
§ 7. In Ansehung der Waldstreu-Berechtigung und den bei der Ausübung
dieser Nutzung vorkommenden Uebertretungen und Strafen wird auf die Verordnung
vom 5. März 1843 (s. unter Nr. 4) hingewiesen.
Wer die Waldstreu-Berechtigung an den ein für alle Mal bestimmten Tagen,
jedoch zur Nachtzeit (§ 28), ausübt, wird mit einer Geldbuße von
10 Sgr. für jede in Traglasten oder auf Schubkarren oder Handwagen abgeführte
Streuquantität,
1 Thlr. für jedes ein= und zweispännige Fuder,
2 Thlr. für jedes drei= oder mehrspännige Fuder bestraft.
n Wer, ohne im Besitze der betreffenden Gerechtigkeit zu sein, aus einem anderen
Rechtsgrunde Waldstren in einem fremden Walde holt, ist den in den 88 10 u. 11