Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Im  Uebrigen  findet  die  Neuwahl  der  Mitglieder  beziehungsweise  Stellvertreter
  nach  Maßgabe  der  Gesellschaftsstatuten,  jedoch  ohne  Beschränkung  hinsichtlich
  des  Wohnortes  der  zu  Wählenden  statt.  Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  ist
die  Anwesenheit  von  mindestens  der  Hälfte  der  Mitglieder  erforderlich.

Der  Verwaltungsrath  hat  zugleich  das  Interesse  der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft
  gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses
Vertrages  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.
Dem  Verwaltungsrath  wird  für  das  Betriebsjahr  1883  und  für  die  folgenden
Jahre  bis  zur  Auflösung  der  Gesellschaft  (§.  8)  als  Tantieme  der  Betrag  von
28.000  Mark  mit  der  Maßgabe  zur  freien  Verfügung  gestellt,  daß  dieser  sich  für
jedes  durch  Tod  oder  freiwilligen  Austritt  ausscheidende  Mitglied  um  1  750  Mark
ermäßigt.  Die  Zahlung  der  Tantième  erfolgt  am  1.  des  auf  den  Schluß  des
Rechnungsjahres  folgenden  dritten  Monats.

Dem  Verwaltungsrath  wird  zur  Vertheilung  an  die  mit  Wahrnehmung
seiner  Bureaugeschäfte  betrauten  Beamten  aus  dem  Reservefonds  der  Gesellschaft
ein  einmaliger  Betrag  von  10  000  Mark  überwiesen.

Die  ordentliche  jährliche  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  Oberschlesischen
  Eisenbahngesellschaft  findet  in  der  Regel  im  zweiten  Quartale  des
Rechnungsjahres  statt.

K.  4.

Der  Staat  gewährt  den  Inhabern  der  Stammaktien  sämmtlicher  Kategorien
der  Oberschlesischen  Eisenbahngesellschaft  bis  zum  Eintritt  der  Liquidation  (F.  8):

1)  an  Stelle  der  bisher  bezogenen  festen  Zinsen  von  3½  Prozent  und  der
Dividende  eine  feste  jährliche  Rente  von  10  Prozent  des  Nominalbetrages,
  also  von  31/50  Mark  pro  Aktie  à  300  Mark,  welche  mittels
Abstempelung  auf  den  Aktien  vermerkt  wird,  sowie

2)  eine  bei  dieser  Abstempelung  fällig  werdende  baare  Zuzahlung  von
15  Mark  pro  Aktie.

Die  Amortisation  der  Stammaktien  Litt.  B  erfolgt  nach  wie  vor  in
statutenmäßiger  Weise.  Die  Zahlung  der  Rente  geschieht  in  der  Weise,  daß  der
Betrag  von  1/:V  Prozent  am  1.  Juli  desjenigen  Jahres,  für  welches  die  Rente
zu  zahlen  ist,  der  Restbetrag  am  2.  Januar  des  folgenden  Jahres  gegen  Rückgabe
  der  bisherigen  Zinskupons  und  Dividendenscheine  gezahlt  wird.  Nach  der
Fälligkeit  des  letzten  derselben  werden  gegen  Rückgabe  des  bisherigen  Talons  neue
„Rentenkupons  und  Talons  nach  den  anliegenden  Formularen  ausgereicht.  Dividendenscheine
  resp.  Rentenkupons,  welche  nicht  innerhalb  vier  Jahren  nach  dem
Fälligkeitstermine  zur  Entgegennahme  der  Zahlung  präsentirt  werden,  verfallen
ohne  Weiteres  zum  Vortheile  des  Beamtenpensionsfonds  der  Oberschlesischen
Eisenbahn,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  dem  Fonds  zugeflossenen  Rentenbeträge,
  soweit  deren  nachträgliche  Zahlung  bei  späterer  Prisentation  der  Zins-Ges.

  Samml.  1884.  (Nr.  8970.)