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Im Uebrigen findet die Neuwahl der Mitglieder beziehungsweise Stellvertreter
nach Maßgabe der Gesellschaftsstatuten, jedoch ohne Beschränkung hinsichtlich
des Wohnortes der zu Wählenden statt. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist
die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
Der Verwaltungsrath hat zugleich das Interesse der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft
gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses
Vertrages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Dem Verwaltungsrath wird für das Betriebsjahr 1883 und für die folgenden
Jahre bis zur Auflösung der Gesellschaft (§. 8) als Tantieme der Betrag von
28.000 Mark mit der Maßgabe zur freien Verfügung gestellt, daß dieser sich für
jedes durch Tod oder freiwilligen Austritt ausscheidende Mitglied um 1 750 Mark
ermäßigt. Die Zahlung der Tantième erfolgt am 1. des auf den Schluß des
Rechnungsjahres folgenden dritten Monats.
Dem Verwaltungsrath wird zur Vertheilung an die mit Wahrnehmung
seiner Bureaugeschäfte betrauten Beamten aus dem Reservefonds der Gesellschaft
ein einmaliger Betrag von 10 000 Mark überwiesen.
Die ordentliche jährliche Generalversammlung der Aktionäre der Oberschlesischen
Eisenbahngesellschaft findet in der Regel im zweiten Quartale des
Rechnungsjahres statt.
K. 4.
Der Staat gewährt den Inhabern der Stammaktien sämmtlicher Kategorien
der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft bis zum Eintritt der Liquidation (F. 8):
1) an Stelle der bisher bezogenen festen Zinsen von 3½ Prozent und der
Dividende eine feste jährliche Rente von 10 Prozent des Nominalbetrages,
also von 31/50 Mark pro Aktie à 300 Mark, welche mittels
Abstempelung auf den Aktien vermerkt wird, sowie
2) eine bei dieser Abstempelung fällig werdende baare Zuzahlung von
15 Mark pro Aktie.
Die Amortisation der Stammaktien Litt. B erfolgt nach wie vor in
statutenmäßiger Weise. Die Zahlung der Rente geschieht in der Weise, daß der
Betrag von 1/:V Prozent am 1. Juli desjenigen Jahres, für welches die Rente
zu zahlen ist, der Restbetrag am 2. Januar des folgenden Jahres gegen Rückgabe
der bisherigen Zinskupons und Dividendenscheine gezahlt wird. Nach der
Fälligkeit des letzten derselben werden gegen Rückgabe des bisherigen Talons neue
„Rentenkupons und Talons nach den anliegenden Formularen ausgereicht. Dividendenscheine
resp. Rentenkupons, welche nicht innerhalb vier Jahren nach dem
Fälligkeitstermine zur Entgegennahme der Zahlung präsentirt werden, verfallen
ohne Weiteres zum Vortheile des Beamtenpensionsfonds der Oberschlesischen
Eisenbahn, jedoch mit der Maßgabe, daß die dem Fonds zugeflossenen Rentenbeträge,
soweit deren nachträgliche Zahlung bei späterer Prisentation der Zins-Ges.
Samml. 1884. (Nr. 8970.)