Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Art. 327. 
Svwttet e Innerhalb des Strafmaaßes erschwerend wirkt die Beschaͤdigung oder 
Zerstsrung der im Art. 261 unter 1und 2 genannten Gegenstände, ferner 
der Kirchen, Bethäuser, Gräber und der darin aufbewahrten Gegenstände, 
der Grabmäler und öffentlichen Denkmäler, der zum öffentlichen Gebrauche, 
Nuben oder Vergnügen dienenden Bauwerke, Anlagen oder Sammlungen, 
der öffentlichen Feuerlöschgeräthschaften, ferner der Frucht= oder anderen 
Bäume, der Weinstöcke, Hopfenanlagen, Sträucher oder Holzpflanzungen 
oder der an diesen Gegenständen angebrachten Psähle oder sonstigen Be- 
festigungs= und Sicherungömittel, ingleichen die Beschädigung oder Tödtung. 
fremden Viehes auch in andern als den Art. 261 unter 2 angeführten 
Fällen. 
rt. 328. 
Strasti hoͤbung Waren Rache oder Botheir der Beweggrund zum Verbrechen, so kann 
die verwirkte Gefängnißstrafe nach dem Art. 19 festgesetqzten Verhällnisse 
(auch wenn der Thäter wegen eines gleichartigen Vergehens noch nicht be- 
straft worden ist), in körperliche Züchligung verwandelt werden. 
Unter gleicher Voranssehung kann in den im vorigen Artikel gedach“ 
ten schwerern Fällen der Richter die ohnedies verwirkte Arbeitshausstrafe 
in Zuchthausstrafe von gleicher Dauer übertragen. 
Art. 329. 
Belobnung der Ist die Beschädigung an Frucht= oder anderen Bäumen, an Wein- 
“t stöcken, Hopfenanlagen, Sträuchern, Holzpllanzungen, oder an den bel die- 
sen Gegenständen angebrachten Pfählen oder sonstigen Befestigungs= uud 
Sicherungêmitteln verübt worden, so soll derjenige, welcher den Thäter 
anzeigt, im Falle auf diese Anzeige die Bestrasung erfolgt, aus dem Ver- 
mögen des Thäters eine Belohnung von emem bic zehn Thalern erhalten. 
Sechszehntes Kapitel. 
Vom Wucher. 
Art. 330. 
6 Wer bei einem Darlehnêögeschäfte den geselichen oder landegüblichen 
1½% Zinsfuß durch Bedingung oder Annahme höherer, als der erlaubten Zin-
	        
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