Full text: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution. (26)

Kanzler und Staatsrath. 69 
Gewalt, welche ihm der König einst beim Antritt des Kanzleramtes zu— 
gestanden, längst selber entkleidet hatte. Schon seit Jahren bestanden das 
neue Staatsministerium und der Staatsrath, und die Verordnung über 
die Bildung der letzteren Behörde bestimmte unzweideutig, daß sämmtliche 
Vorschläge zu neuen oder zur Abänderung von bestehenden Gesetzen durch 
den Staatsrath an den König gelangen müßten. Ergraut im Genusse 
der Macht hatte Hardenberg diese Vorschrift freilich nicht lange eingehalten; 
ihm schien es widersinnig, daß ein absoluter Monarch seinen eigenen 
Beamten gegenüber an Formen gebunden sein sollte. Während die sech- 
zehn neuen Gesetze des Jahres 1818 allesammt erst nach Berathung des 
Staatsraths die königliche Sanktion erhielten, wurden schon im folgenden 
Jahre von siebenundzwanzig neuen Gesetzen nur sechzehn dem Staats- 
rathe vorgelegt.“) 
So gewöhnte sich der Kanzler bereits daran den Staatsrath zu um- 
gehen, und am wenigsten bei den höchst unpopulären Finanzgesetzen wollte 
er auf dies kurz angebundene Verfahren verzichten. Seit Humboldt's 
Sturz hatte sich die Stimmung in den Beamtenkreisen noch mehr ver- 
bittert. Die Erbsünde der Hauptstädte, die Lust am Skandal trat wieder 
fast ebenso dreist auf, wie einst vor der Jenaer Schlacht; Jeder schalt 
und klagte, um so heftiger je höher er stand. Welche ungeheuerlichen 
Lügen konnte Varnhagen allabendlich schadenfroh in den Modersumpf 
seines Tagebuchs abladen! Der war nach seiner Abberufung mit einem 
reichlichen Wartegelde ausgestattet worden, weil man ihn zufrieden stellen 
und seine scharfe Feder unschädlich machen wollte.*) Oeffentlich wagte er 
auch nicht gegen die Regierung aufzutreten. Dafür trieb er sich jetzt, als 
Wirklicher Geheimer Ober-Literat, wie der treffende Witz der Berliner ihn 
nannte, zischelnd, schleichend, horchend zwischen den hohen Beamten und 
den Schriftstellern der Residenz umher. Hier erfuhr er aus sicherster Quelle, 
wie sündlich General Knesebeck, ein Mann von unantastbarer Rechtschaffen- 
heit, mit den militärischen Geldern umgehe und dabei sich selber nicht 
vergesse; auch der nicht minder ehrenhafte Rother, der sich soeben in Schle- 
sien ein Gut gekauft, konnte das Geld natürlich nur frechem Unterschleif 
verdanken; keinen Tresorschein — hieß es in diesen Kreisen — dürfe man 
die Nacht über im Hause behalten, denn einer solchen Regierung sei nicht 
vierundzwanzig Stunden lang zu trauen. Bei diesem Fieber der Tadel- 
sucht schien es in der That bedenklich, den Gesetzentwurf über die Staats- 
schulden mit allen den unerfreulichen Geheimnissen, die er aufdeckte, jetzt 
dem Staatsrathe vorzulegen. Ein leidenschaftlicher Streit um jeden ein- 
zelnen Posten der Rechnung stand dann unausbleiblich bevor, und dieser 
  
*) Nach der Berechnung, welche Herzog Karl von Mecklenburg im Jahre 1827 als 
Präsident des Staatsraths aufstellte (Denkschrift über den Staatsrath, 8. März 1827). 
**) Ministerialschreiben an Küster, 7. Aug. 1819.
	        
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