Contents : Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

86  Butterversorgung.  Käsebeschlagnahme.

Anordnung,  ergangen  an  die  einzelnen  Molkereien,
betreffend  Bullerversorgung.

Das  stellv.  Generalkommando  I.  Bayer.  A.K.  erläßt  auf
Grund  des  Art.  4  Nr.  2  des  Kriegszustandsgesetzes  für  Ihre
Molkerei  (en)  7zur  Sicherstellung  der  Versorgung  s.  der  Bevölkerungmit
  Fett  während  des  kommenden  Winters  nachstehende
  Anordnung:

Die  gesamte  Buttererzeugung  ist  für  die  Zeit  bis  einschließlich
  9.  Oktober  1916  an  die  Butterzentrale  für  Bayern
abzuführen.  1  «

Jede  freihändige  Abgabe  von  Butter  aus  Ihren  Molkereien,
  Käsereien,  Sennereien  oder  diesen  gleichkommenden
Abgabestellen  ist  bis  einschließlich  9.  Oktbr.  1916  verboten.

Nicht  unter  diese  Anordnung  fallen  die  Buttermengen,
die  Sie  auf  Anweisung  der  Butterzentrale  mit  deren  Frachtbriefen
  zu  versenden  haben.  —

Die  Abgabe  von  Butter  an  die  Milchlieferer  ist  während
der  Zeit  des  Abgabeverbotes  auf  das  äußerste  zu  beschränken.

München,  den  28.  September  1916.

Der  Kommandierende  General:

von  der  Tann.

Diese  Anordnung  wird  Ihnen  mit  der  Aufforderung
zur  Kenntnis  gebracht,  die  in  Ihrer  Molkerei  innerhalb
der  obenbezeichneten  Zeit  hergestellte  Butter  unter  Benützung
  der  beiliegenden  Frachtbriefe  sofort  an  die
Butterzentrale  für  Bahern,  München-Süd  (Großmarkthalle)
zum  Versand  zu  bringen.

Verteilungsstelle  für  Erzeugnisse

der  Milchwirtschaft  I.  Bayer.  A.K.

A.  Fehr.

Anordnung,  betreffend  Käsebeschlagnahme,  ergangen
an  die  einzelnen  Käsereibetriebe.

Das  stellv.  Generalkommando  I.  Bayer.  Armeekorps
erläßt  auf  Grund  des  Art.  4  Nr.  2  des  Kriegszustandsgesetzes
für  Ihren  Käsereibetrieb  folgende

Anordnung:

Die  auf  Ihrer  Sennerei  lagernden  und  bis  zur  Aufnahme
  der  Herstellung  von  Käse  mit  25  bis  30  Prozent