86 Butterversorgung. Käsebeschlagnahme.
Anordnung, ergangen an die einzelnen Molkereien,
betreffend Bullerversorgung.
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. A.K. erläßt auf
Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes für Ihre
Molkerei (en) 7zur Sicherstellung der Versorgung s. der Bevölkerungmit
Fett während des kommenden Winters nachstehende
Anordnung:
Die gesamte Buttererzeugung ist für die Zeit bis einschließlich
9. Oktober 1916 an die Butterzentrale für Bayern
abzuführen. 1 «
Jede freihändige Abgabe von Butter aus Ihren Molkereien,
Käsereien, Sennereien oder diesen gleichkommenden
Abgabestellen ist bis einschließlich 9. Oktbr. 1916 verboten.
Nicht unter diese Anordnung fallen die Buttermengen,
die Sie auf Anweisung der Butterzentrale mit deren Frachtbriefen
zu versenden haben. —
Die Abgabe von Butter an die Milchlieferer ist während
der Zeit des Abgabeverbotes auf das äußerste zu beschränken.
München, den 28. September 1916.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
Diese Anordnung wird Ihnen mit der Aufforderung
zur Kenntnis gebracht, die in Ihrer Molkerei innerhalb
der obenbezeichneten Zeit hergestellte Butter unter Benützung
der beiliegenden Frachtbriefe sofort an die
Butterzentrale für Bahern, München-Süd (Großmarkthalle)
zum Versand zu bringen.
Verteilungsstelle für Erzeugnisse
der Milchwirtschaft I. Bayer. A.K.
A. Fehr.
Anordnung, betreffend Käsebeschlagnahme, ergangen
an die einzelnen Käsereibetriebe.
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps
erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes
für Ihren Käsereibetrieb folgende
Anordnung:
Die auf Ihrer Sennerei lagernden und bis zur Aufnahme
der Herstellung von Käse mit 25 bis 30 Prozent