120 Zweiter Abschnitt.
Das Staatsdienstverhältniss hat nun neben diesem
seinem hauptsächlichen Inhalte noch einen anderen,
welcher sich auf die persönliche Stellung des Beamten
bezieht. Als Gegenwirkung ¹⁰ seines Pflichtverhältnisses
tritt zunächst der Anspruch des Staatsdieners auf die
seinem Amte entsprechende Dienstehre (Titel und Rang)
hervor. Sodann hat er ein Recht auf die damit verbundene
Besoldung. Diese ist eine gesetzlich oder vertragsmässig
bestimmte Rente zur Bestreitung seines
standesmässigen Unterhalts, ¹¹ welche auch nach seiner
Enthebung vom Amte als Pension ¹² fortdauert. Diese
Befugnisse, welche dem Staatsdiener auf die Lebensdauer ¹³
zukommen, haben den Charakter wohlerworbener
Rechte.
27. Januar 1877 §. 8. Dabei sollte der ohne seine Schuld versetzte
Staatsdiener immer Anspruch auf Umzugsentschädigung haben;
aber er wird nicht allgemein anerkannt (oft wenigstens dann nicht,
wenn die Versetzung eine Beförderung ist).
¹⁰ Wie bei allen Gewaltverhältnissen dem Unterworfenen
Gegenrechte zustehen, welche als Reflexwirkungen des Gewaltrechts
erscheinen, so auch hier.
¹¹ Also nicht eine taxirte Bezahlung seiner Dienste! Das
Wesen des deutschen Staatsdienstes besteht darin, dass er ein
Lebensberuf ist, in welchen man nur nach langer Vorbereitung
und mit Verzicht auf jede andere gewerbliche Nahrung eintritt,
bei dem man aber vom Staate die Leistung standesmässigen Unterhalts
erwartet. Das Recht auf die Besoldung ist ein privatrechtliches
Rentenrecht, welches gegen den Fiscus auch mit gerichtlicher
Klage verfolgt werden kann. Es geniesst zu einem
bestimmten Theile ein Kompetenz- und Arrestprivilegium.
¹² In einem mehr oder weniger geminderten Betrage. —
Hieran schliesst sich in der Regel auch noch ein Recht auf eine
Wittwen- und Waisenpension, welches ebenfalls auf der Konsequenz
der in der Note 11. entwickelten Gesichtspunkte beruht.
¹³ Der Staatsdiener darf ausserdem auch noch Ersatz seines
besonderen Aufwands für den Dienst in Anspruch nehmen, und