Metadata : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

120  Zweiter  Abschnitt.

Das  Staatsdienstverhältniss  hat  nun  neben  diesem
seinem  hauptsächlichen  Inhalte  noch  einen  anderen,
welcher  sich  auf  die  persönliche  Stellung  des  Beamten
bezieht.  Als  Gegenwirkung ¹⁰  seines  Pflichtverhältnisses
tritt  zunächst  der  Anspruch  des  Staatsdieners  auf  die
seinem  Amte  entsprechende  Dienstehre  (Titel  und  Rang)
hervor.  Sodann  hat  er  ein  Recht  auf  die  damit  verbundene
  Besoldung.  Diese  ist  eine  gesetzlich  oder  vertragsmässig
  bestimmte  Rente  zur  Bestreitung  seines
standesmässigen  Unterhalts, ¹¹  welche  auch  nach  seiner
Enthebung  vom  Amte  als  Pension ¹²  fortdauert.  Diese
Befugnisse,  welche  dem  Staatsdiener  auf  die  Lebensdauer ¹³
  zukommen,  haben  den  Charakter  wohlerworbener

Rechte.

27.  Januar  1877  §. 8.  Dabei  sollte  der  ohne  seine  Schuld  versetzte
Staatsdiener  immer  Anspruch  auf  Umzugsentschädigung  haben;
aber  er  wird  nicht  allgemein  anerkannt  (oft  wenigstens  dann  nicht,
wenn  die  Versetzung  eine  Beförderung  ist).

¹⁰  Wie  bei  allen  Gewaltverhältnissen  dem  Unterworfenen
Gegenrechte  zustehen,  welche  als  Reflexwirkungen  des  Gewaltrechts
  erscheinen,  so  auch  hier.

¹¹  Also  nicht  eine  taxirte  Bezahlung  seiner  Dienste!  Das
Wesen  des  deutschen  Staatsdienstes  besteht  darin,  dass  er  ein
Lebensberuf  ist,  in  welchen  man  nur  nach  langer  Vorbereitung
und  mit  Verzicht  auf  jede  andere  gewerbliche  Nahrung  eintritt,
bei  dem  man  aber  vom  Staate  die  Leistung  standesmässigen  Unterhalts
  erwartet.  Das  Recht  auf  die  Besoldung  ist  ein  privatrechtliches
  Rentenrecht,  welches  gegen  den  Fiscus  auch  mit  gerichtlicher
  Klage  verfolgt  werden  kann.  Es  geniesst  zu  einem
bestimmten  Theile  ein  Kompetenz-  und  Arrestprivilegium.

¹²  In  einem  mehr  oder  weniger  geminderten  Betrage.  —
Hieran  schliesst  sich  in  der  Regel  auch  noch  ein  Recht  auf  eine
Wittwen-  und  Waisenpension,  welches  ebenfalls  auf  der  Konsequenz
  der  in  der  Note  11.  entwickelten  Gesichtspunkte  beruht.

¹³  Der  Staatsdiener  darf  ausserdem  auch  noch  Ersatz  seines
besonderen  Aufwands  für  den  Dienst  in  Anspruch  nehmen,  und