Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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(No.  2053.)  Verordnung,  die  Einführung  des  Zollgewichts  betreffend.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  7.

verordnen,  mit  Rücksicht  auf  die  in  den  Zollvereinigungs-Vertragen  entha  ltenen

Verabredungen  wegen  Annahme  eines  gemeinschaftlichen  Zollgewichts  in  sämmtlichen

  zum  Zoll-  und  Handelsvereine  verbundenen  Staaten,  und  in  Erwägung

der  hieraus  für  die  Zollerhebung  und  Einrichtung  hervorgehenden  Erleichterungen,

nach  dem  Antrage  Unseres  Staatministerums,  wie  folgt:

–.  1.

Vom  1.  Januar  1810.  an  sollen  die  Berechnung  der  Ein-,  Aus=  und
Durchgangszölle  und  die  zu  diesem  Zwecke  bei  den  Zolsstellen  vorkommenden  Verwiegungen
  nach  dem  in  sämmtlichen  Zollvereinsstaaten  gleichmäßig  zur  Anwendung
  kommenden  Zollzentner  und  dessen  Unterabtheilungen  (Zollgewicht)  stattfinden.
  Die  Bestimmung  des  .  27.  der  Anweisung  zur  Verfertigung  der  Probemaaße
  und  Gewichte  vom  16.  Mai  1816.,  wonach  bei  allen  öffentlichen  Verhandlungen
  keine  andern  als  die  in  dieser  Anweisung  bestimmten  Gewichte  angewendet
  werden  sollen,  wird  daher  in  Betreff  der  Zollerhebung  hierdurch  aufgehoben.

6.  2.

Der  Zollzen#ner,  welcher  100  Zollpfundc  enthalt,  deren  sedes  in  30  Lothe
getheilt  wird,  ist  gleich  106  Pfund  28,)1581838  Loth  Preußisch,  oder  ziemlich  nahe
106  Pfund  282  Lorh  (Einhundert  und  sechs  Pfund  und  Acht  und  zwanzig
  und  neun  und  zwanzig  zwei  und  dreißigstel  Loth)  Preuß#isch.

Das  Zollpfund  ist  gleich  1  Pfund  2,60015818  Loth  Preußisch,  oder  ziemlich
  nahe  1  Pfund  215  Loth  (Ein  Pfund  und  zwei  und  dreizehn  vier  und
sechzigstel  Loth)  Preußisch.

Das  Zollloth  ist  gleich  1100300e  Loth  Preußisch,  oder  ziemlich  nahe
1..  Lolth  (Ein  und  neun  vier  und  sechszigstel  Loth)  Preußisch.

.  B.

Die  dem  Zollzen#ner  und  dessen  Unterabtheilungen  entsorechenden  Gewichre
(Zollgewichte),  mit  welchen  die  Zollstellen  versehen  werden,  müssen  gehörig  gestempelt
  seyn,  und  es  kommen  die  Bestimmungen  der  96.  13.  und  189.  der  Maaßund
  Gewichtsordnung  vom  16.  Mai  1816.  auch  hinsichtlich  dieser  Gewichte  gleichfalls
  zur  Anwendung,  mit  der  Maaßgabe,  daß  die  regelmäßige  Prüfung  derselben
  nur  alle  drei  Jahre,  und  zwar  bei  den  Eichungs-Kommissionen,  zu  veranlassen
  ist.

(No.  2053.)  Jahrgang  18639.  Bbbe  d.  4.