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(2) Ist ein Schaden nicht entstanden oder nicht nachgewiesen, so hat die Eisenbahn
zu zahlen:
a) wenn das Interesse an der Lieferung nicht angegeben ist,
bei einer Fristüberschreitung bis einschließlich 1 Tag ½10 der Fracht,
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b) wenn das Interesse an der Lieferung angegeben ist,
bei einer Fristüberschreitung bis einschließlich 1 Tag 28/10 der Fracht,
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,,,, von längerer Dauer die ganze Fracht,
jedoch nicht mehr als den angegebenen Betrag. Ist dieser niedriger als die
unter a bestimmte Entschädigung, so kann letztere beansprucht werden.
(3) Die aus diesen Bestimmungen sich ergebenden Ansprüche können auch neben
etwaigen Ansprüchen wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung des Gutes geltend gemacht
werden. Ist das Interesse an der Lieferung angegeben, so kann außer dem nach
8 8 zu berechnenden Schadensersatz als Ersatz für den gesamten weiteren Schaden (8§ 93),
einschließlich des durch die Uberschreitung der Lieferfrist entstandenen, höchstens der angegebene
Betrag des Interesses gefordert werden. Sinngemäß gilt die Vorschrift des
zweiten Satzes im Abs. (1) b.
(4) Die Haftung der Eisenbahn ist ausgeschlossen, wenn die Fristüberschreitung von
einem Ereignisse herrührt, das die Eisenbahn weder herbeigeführt hat noch abzuwenden
vermochte.
(5) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten ist, vergleiche § 95.
§ 95.
Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der
Eisenbahn.
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt,
so ist in allen Fällen der volle Schaden zu ersetzen.
§ 96.
Verwirkung der Ersatzansprüche.
Werden Gegenstände, deren Beförderung nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen
der öffentlichen Ordnung verboten ist oder die von der Beförderung ausgeschlossen oder
nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind, unter unrichtiger Bezeichnung aufgegeben
oder werden die für diese Gegenstände vorgesehenen Sicherheitsmaßregeln vom
Absender unterlassen, so ist die Haftung der Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrags
ausgeschlossen.
8§ 97.
Erlöschen der Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und
Abnahme des Gutes.
(1) Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt und
das Gut abgenommen, so sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrag
erloschen.
Zu § 95 vgl. HGB. 88 438 Abs. (5), 457 Abs. (3), 461 Abs. (2), 464 Abs. (2), 465 Abs. (2),
466 Abs. (4), 471, Jül. Art. 41.
Zu § 96 vgl. HGB. 88 467, 471, Jü. Art. 43.
Zu § 97 vgl. HGB. 88 438, 464, 471, J U. Art. 44.