Contents : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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(2)  Ist  ein  Schaden  nicht  entstanden  oder  nicht  nachgewiesen,  so  hat  die  Eisenbahn
zu  zahlen:

a)  wenn  das  Interesse  an  der  Lieferung  nicht  angegeben  ist,

bei  einer  Fristüberschreitung  bis  einschließlich  1  Tag  ½10  der  Fracht,
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b)  wenn  das  Interesse  an  der  Lieferung  angegeben  ist,
bei  einer  Fristüberschreitung  bis  einschließlich  1  Tag  28/10  der  Fracht,

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,,,,  von  längerer  Dauer  die  ganze  Fracht,
jedoch  nicht  mehr  als  den  angegebenen  Betrag.  Ist  dieser  niedriger  als  die
unter  a  bestimmte  Entschädigung,  so  kann  letztere  beansprucht  werden.

(3)  Die  aus  diesen  Bestimmungen  sich  ergebenden  Ansprüche  können  auch  neben
etwaigen  Ansprüchen  wegen  Verlustes,  Minderung  oder  Beschädigung  des  Gutes  geltend  gemacht
  werden.  Ist  das  Interesse  an  der  Lieferung  angegeben,  so  kann  außer  dem  nach
8  8  zu  berechnenden  Schadensersatz  als  Ersatz  für  den  gesamten  weiteren  Schaden  (8§  93),
einschließlich  des  durch  die  Uberschreitung  der  Lieferfrist  entstandenen,  höchstens  der  angegebene
  Betrag  des  Interesses  gefordert  werden.  Sinngemäß  gilt  die  Vorschrift  des
zweiten  Satzes  im  Abs.  (1)  b.

(4)  Die  Haftung  der  Eisenbahn  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Fristüberschreitung  von
einem  Ereignisse  herrührt,  das  die  Eisenbahn  weder  herbeigeführt  hat  noch  abzuwenden
vermochte.

(5)  Wegen  der  Fälle,  in  denen  voller  Ersatz  zu  leisten  ist,  vergleiche  §  95.

§  95.
Schadensersatz  bei  Vorsatz  oder  grober  Fahrlässigkeit  der
Eisenbahn.

Ist  der  Schaden  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  der  Eisenbahn  herbeigeführt,
  so  ist  in  allen  Fällen  der  volle  Schaden  zu  ersetzen.

§  96.
Verwirkung  der  Ersatzansprüche.

Werden  Gegenstände,  deren  Beförderung  nach  gesetzlicher  Vorschrift  oder  aus  Gründen
der  öffentlichen  Ordnung  verboten  ist  oder  die  von  der  Beförderung  ausgeschlossen  oder
nur  bedingungsweise  zur  Beförderung  zugelassen  sind,  unter  unrichtiger  Bezeichnung  aufgegeben
  oder  werden  die  für  diese  Gegenstände  vorgesehenen  Sicherheitsmaßregeln  vom
Absender  unterlassen,  so  ist  die  Haftung  der  Eisenbahn  auf  Grund  des  Frachtvertrags
ausgeschlossen.

8§  97.
Erlöschen  der  Ansprüche  nach  Bezahlung  der  Fracht  und
Abnahme  des  Gutes.

(1)  Ist  die  Fracht  nebst  den  sonst  auf  dem  Gute  haftenden  Forderungen  bezahlt  und
das  Gut  abgenommen,  so  sind  alle  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn  aus  dem  Frachtvertrag
erloschen.

Zu  §  95  vgl.  HGB.  88  438  Abs.  (5),  457  Abs.  (3),  461  Abs.  (2),  464  Abs.  (2),  465  Abs.  (2),
466  Abs.  (4),  471,  Jül.  Art.  41.

Zu  §  96  vgl.  HGB.  88  467,  471,  Jü.  Art.  43.

Zu  §  97  vgl.  HGB.  88  438,  464,  471,  J  U.  Art.  44.