Metadata : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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nicht  uͤber  500  thir.  0  o  —#.  16  gr.

darüber  hinaus  .  —
b)  für  die  zu  den  Lehns-  akten  zu  nehmende  beglaubigte
Abschrift  der  Schuldverschreibung,  für  jedes  Blatt  —  2

Bey  Konsens-Prolongationen  oder  Cessionen  findet
auch  hier  nur  die  Hälfte  dieser  Ansätze  Statt,  und
für  Löschung  eines  Konsenses,  einschlüssig  des  Löschungsscheines,

  wenn  die  Schuld  nicht  über  100  thlr.  beträgtW  4
nicht  über  500  thlr.  .  .  .  —.  6
darüber  hinaus  .  —  8

Hinsichtlich  der  Konsens-  Sporteln  bey  den  Lehenstuben  der  After-Vasallen
  treten  jedoch  die  Bestimmungen  des  F.  68  ein.

g.  66.

Ist  der  zu  verpfändende  Gegenstand  der  Gerichtsbarkeit  mehrer  Behörden
  unterworfen,  z.  B.  wenn  schriftsässige  und  nichtschriftsässige  Grundstücke
in  einem  und  demselben  Schuldbriefe  eingesetzt  werden,  und  ist  das  Anleihen
nicht  auf  diese  verschiedenen  Grundstücke  vertheilt:  so  darf  nur  diejenige  Bebörde,
  unter  deren  Gerichtsbarkeit  das  Hauptgut  steht,  die  volle  Konsens-Sportel
  ansetzen,  die  Nebenbehörde  aber  für  den  ihrer  Seits  anzufügenden
Konsens  bloß  1/4  derselben;  es  darf  jedoch  dieser  Ansatz  niemahls  höher
ausfallen,  als  wenn  er  nach  dem  Tarwerthe  des  ganzen,  der  Nebenbehörde
unterworfenen  Grundstückes  berechnet  würde.  Auch  ist  von  der  Nebenbehörde
nicht  eine  vollständige  Abschrift,  sondern  nur  ein  Ertrakt  der  urkunde,  soweit
solche  sie  angeht,  zu  ihren  Akten  zu  nehmen.

Hinsichtlich  der  Konsens-Sporteln  bey  den  Lehenstuben  der  After-Vasallen
  treten  die  Bestimmungen  des  §.  68  ein.  .

F.  Lehnsangelegenheiten.
I.  Bevy  den  Lebenhöfen  zu  Weimar  und  zu  Eisenach.

S#.  67.
1)  Lehen=  oder  Mitbelehenschafts-Muthscheine  .  3  thlr.  —  gr.
und  wenn  das  Lehen  über  10,000  thlr.  werth  ist,  4#.  —

Hiermit  ist  zugleich  die  Abschrift  der  Eidesformel,  der  Beleihungs-Termin
  und  der  Lehen=  oder  Mitbelehenschafts-Schein  bezahlt.