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nicht uͤber 500 thir. 0 o —#. 16 gr.
darüber hinaus . —
b) für die zu den Lehns- akten zu nehmende beglaubigte
Abschrift der Schuldverschreibung, für jedes Blatt — 2
Bey Konsens-Prolongationen oder Cessionen findet
auch hier nur die Hälfte dieser Ansätze Statt, und
für Löschung eines Konsenses, einschlüssig des Löschungsscheines,
wenn die Schuld nicht über 100 thlr. beträgtW 4
nicht über 500 thlr. . . . —. 6
darüber hinaus . — 8
Hinsichtlich der Konsens- Sporteln bey den Lehenstuben der After-Vasallen
treten jedoch die Bestimmungen des F. 68 ein.
g. 66.
Ist der zu verpfändende Gegenstand der Gerichtsbarkeit mehrer Behörden
unterworfen, z. B. wenn schriftsässige und nichtschriftsässige Grundstücke
in einem und demselben Schuldbriefe eingesetzt werden, und ist das Anleihen
nicht auf diese verschiedenen Grundstücke vertheilt: so darf nur diejenige Bebörde,
unter deren Gerichtsbarkeit das Hauptgut steht, die volle Konsens-Sportel
ansetzen, die Nebenbehörde aber für den ihrer Seits anzufügenden
Konsens bloß 1/4 derselben; es darf jedoch dieser Ansatz niemahls höher
ausfallen, als wenn er nach dem Tarwerthe des ganzen, der Nebenbehörde
unterworfenen Grundstückes berechnet würde. Auch ist von der Nebenbehörde
nicht eine vollständige Abschrift, sondern nur ein Ertrakt der urkunde, soweit
solche sie angeht, zu ihren Akten zu nehmen.
Hinsichtlich der Konsens-Sporteln bey den Lehenstuben der After-Vasallen
treten die Bestimmungen des §. 68 ein. .
F. Lehnsangelegenheiten.
I. Bevy den Lebenhöfen zu Weimar und zu Eisenach.
S#. 67.
1) Lehen= oder Mitbelehenschafts-Muthscheine . 3 thlr. — gr.
und wenn das Lehen über 10,000 thlr. werth ist, 4#. —
Hiermit ist zugleich die Abschrift der Eidesformel, der Beleihungs-Termin
und der Lehen= oder Mitbelehenschafts-Schein bezahlt.