Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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behörde  zu  erwarten  und  die  Verwaltung  der  Sparkasse  wird  inzwischen  den  Betrag
des  streitigen  Sparkassebuchs  innebehalten,  bis  rechtskräftig  erkannt  ist,  an  wen  die
Zahlung  zu  leisten  sei.

e)  Meldet  sich  aber  innerhalb  der  gesetzten  dreimonatlichen  Frist  Niemand  um  Ansprüche
an  das  vermißte  Sparkassebuch  zu  machen,  welches  in  den  Akten  ausdrücklich  zu  bemerken
  ist,  so  wird  von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Verwaltungsausschusses  ein  von
diesen  zu  unterschreibender  Beschluß  gefaßt,  vermöge  dessen  auf  Grund  der  erfolgten
Anzeige  und  öffentlichen  Bekanntmachung  das  fragliche  Sparkassebuch  mit  allen  dem—
selben  anhängenden  Rechten  für  vernichtet  und  ungültig  erklärt  und  dessen  ganzer
Betrag,  soweit  er  nach  den  Büchern  der  Sparkasse  noch  nicht  erhoben  ist,  zur  freien
Verfügung  des  Anzeigers  gestellt  wird,  welcher  das  nach  der  Bestimmung  unter  b
dieses  Paragraphen  ausgefertigte  Zeugniß  wieder  zurückzugeben  hat.

8  10.

Dem  Verwaltungsausschusse  der  Sparkasse  steht  jederzeit  das  Recht  zu,  die  Einlagen
mit  dreimonatlicher  Zahlungsfrist  zu  kündigen.

Die  Kündigung  geschieht  entweder  durch  unmittelbare  Benachrichtigung  des  bekannten
Einlegers  und  Einschreibung  der  Kündigung  in  das  Einlagebuch,  oder  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung
  in  der  Weimarischen  Zeitung  und  im  hiesigen  Lokalblatte.

Diese  Bekanntmachung  muß  die  Angabe  des  Namens,  auf  welchen  das  Conto  steht,  den
Band  und  das  Blatt  des  Sparkassehauptbuchs,  in  und  auf  welchem  die  Einlage  eingetragen
ist,  die  auf  dem  Einlagebuche  bemerkten  Buchstaben  und  Nummern,  sowie  die  Angabe  des  nach
Ablauf  der  Kündigungsfrist  zurückzuzahlenden  Betrages  an  Kapital  und  Zinsen  enthalten.

Dieselbe  ist  zweimal  je  nach  Ablauf  eines  Monats  zu  wiederholen.

Die  Kündigungsfrist  läuft,  wenn  die  Kündigung  in  das  Einlagebuch  eingeschrieben  wird,
vom  Tage  dieser  Einschreibung  an,  wenn  sie  aber  durch  öffentliche  Bekanntmachung  bewirkt
wird,  vom  Tage  der  Ausgabe  des  die  Kündigung  enthaltenden  Blattes  an.

Mit  Ablauf  der  Kündigungsfrist  hört  die  Verzinsung  der  gekündigten  Einlage  nebst
Zinsen  auf.

-  §n.

Die  Ausleihung  von  Sparkassegeldern  soll  gegen  solche  Sicherheit,  welche  den  im  Großherzogthum
  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  über  Ausleihung  vormundschaftlicher  Gelder
entspricht,  erfolgen.

12.

Hinsichtlich  der  auf  längere  Zeit  unerhoben  gebliebenen  Einlagen  und  kapitalisirten
Zinsen  gelten  folgende  Bestimmungen:

a)  Wird  zu  einer  bei  der  Sparkasse  gemachten  Einlage  10  Jahre  lang  weder  eine  neue
Einlage  auf  das  Einlagebuch  hinzugezahlt,  noch  auch  in  diesem  Zeitraume  ein  Theil  der
schon  gemachten  Einlagen  zurückgenommen,  noch  Zinsen  oder  Einlagen  auch  nur  einmal
erhoben,  oder  auf  Verlangen  im  Sparkassebuche  zugeschrieben,  so  hört  mit  dem  ersten
Tage  des  auf  diesen  zehnjährigen  Zeitraum  folgenden  Monats  die  Verzinsung  des
auf  ein  solches  Einlagebuch  in  Anspruch  zu  nehmenden  Guthabens  ohne  Weiteres  auf.