Full text: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Vierter Teil. Bis zum Tode König Friedrich Wilhelms III. (27)

XXV. Aus den Auszeichnungen König Friedrich Wilhelms. 753 
XXV. Aus den Aufzeichnungen fönig Friedrich Wilhelms. 
Zu Bd. IV. 725. 
.. Meine Untertanen besitzen in der geregelten Staats-Verwaltung, in dem 
Staatsrate, in den Provinzial-Ständen, in der Städte-Ordnung, in den Kommunal= 
Verfassungen, die Garantie für die ungestörte Ordnung und Gesetzlichkeit; ich habe ihnen 
diese Institutionen aus freiem Willen erteilt und die Gewalt und Macht des Throns 
unbeschränkt erhalten. 
Auf dieser Unbeschränktheit der Königlichen Macht beruht vorzugsweise die Stellung, 
welche Preußen in dem allgemeinen Staatensystem einnimmt, und da eine Anderung 
dieses Grundpfeilers der Monarchie, letztere selbst nachteilig berühren und wankend machen 
würde, so bestimme ich hierdurch, daß kein künftiger Regent befugt sein soll, ohne Zu- 
ziehung sämtlicher Agnaten in dem Königlichen Hause eine Anderung oder Einleitung 
zu treffen, wodurch eine Veränderung in der jetzigen Verfassung des Staats, namentlich 
in Beziehung auf die ständischen Verhältnisse und die Beschränkung der Königl. Macht 
bewirkt oder begründet werden könnte. 
In der Verordnung vom Jahre 1820 betreffend das Staatsschulden-Wesen habe 
ich festgesetzt, daß, wenn der Staat künftighin zu seiner Erhaltung oder zur Förderung 
des allgemeinen Besten in die Notwendigkeit kommen sollte, zur Aufnahme eines neuen 
Darlehns zu schreiten, solches nur mit Zuziehung und unter Mitgarantie der künftigen 
Reichsstände geschehen könne. Sollte, solange ich die Regierung führe, in diesem einen 
nur erwähnten Falle die Notwendigkeit eintreten, eine Reichsständische Versammlung 
zu diesem Behufe zusammen zu rufen, so werde ich solche aus den Provinzial-Ständen 
entnehmen. . .. Es würde aus jedem der vier Stände der Provinzial-Stände-Versamm- 
lung ein Abgeordneter nach der Mehrzahl der Stimmen durch das Plenum der Ver- 
sammlung gewählt werden.. Den Abgeordneten der Provinzial-Stände wird eine 
gleiche Anzahl von Mitgliedern des Staatsrats nach meiner Wahl beigegeben; in der 
Versammlung, deren Präsident ich ernennen werde, wird nach dem Geschäftsreglement 
bei dem Staatsrat verhandelt. Andere Fragen, als über den einen, oben erwähnten 
Gegenstand, werde ich einer solchen Versammlung nie vorlegen. Ich verpflichte 
hierdurch meine Nachfolger in der Krone, nach den vorangegebenen Bestimmungen zu 
verfahren. Diese Anordnungen sollen als ein Hausgesetz betrachtet werden. 
  
v. Treitschke, Deutsche Geschichte. IV. 48
	        
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