Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

Artikel  9.  Die  Unverletzlichkeit  des  Eigentums.  157

„persönlichen  Freiheit“;  es  beruht  hier  wie  dort  auf  dem  Gedanken,
daß  jedermann  leben  kann  nach  eigenem  Belieben,  soweit  nicht  Gesetz
und  Rechte  anderer  entgegenstehen.  Mit  demselben  Recht  wie  im
Art.  9  das  Eigentum,  hätte  in  Art.  5  die  Freiheit  für  „unverletzlich“
erklärt,  oder,  umgekehrt,  in  Art.  9  statt  „ist  unverletzlich“  gesagt  werden
können  „ist  gewährleistet".  Die  beiden  Ausdrücke  sind  gleichbedeutend;
weder  der  eine  noch  der  andere,  weder  die  „Gewährleistung“  noch
das  Prädikat  der  „Unverletzlichkeit“  proklamieren  die  Unbeschränktheit,
die  Souveränetät  des  Individuums,  beide  aber  besagen,  daß  das  Individuum
  alles  tun  darf,  was  ihm  Gesetz  und  Recht  nicht  verbieten.
Oder,  vom  Standpunkte  dessen  betrachtet,  der  nicht  von  seiner  Freiheit
Gebrauch  machen,  sondern  fremde  Freiheit  beschränken  will:  wer  in
die  Freiheits=  und  Eigentumssphäre  eines  andern  eindringen
will,  muß  ein  Recht  dazu  haben.  Von  diesem  Erfordernis  ist
die  Staatsgewalt  nicht  ausgenommen:  dies  ist  die  Kernbedeutung
sowohl  des  Art.  5  wie  des  Art.  9  Satz  1.

Wenn,  wie  oben  (Art.  5  S.  134)  bemerkt,  das  Freiheitsprinzip  des
Art.  5  bereits  im  ALR  (Einl.  §  87)  steht,  so  ist  dem  hinzuzufügen,  daß
es  auch  an  dem  sachenrechtlichen  Seitenstück  hierzu,  an  der  Garantie
des  Eigentums,  im  A#s  nicht  fehlt:  es  ist  I.  8  ALR  F  32,  lautend:
„In  allen  Fällen  aber  können  Einschränkungen  des  Eigentums,  welche  nicht
aus  besonderen,  wohlerworbenen  Rechten  eines  andern  entspringen,  nur
durch  Gesetze  begründet  werden“  (über  die  Bedeutung  dieser  Bestimmung
und  des  §  87  Einl.  z.  A##  vgl.  Anschütz,  Gegenw.  Theor.  129).  Während
heute  der  privatrechtlichen  Seite  des  Eigentumsprinzips  durch  BG
5#  9003  („Der  Eigentümer  einer  Sache  kann,  soweit  nicht  das  Gesetz  oder
Rechte  Dritter  entgegenstehen,  mit  der  Sache  nach  Belieben  verfahren
und  andere  von  jeder  Einwirkung  ausschließen“)  erschöpfend  Ausdruck
gegeben  ist,  bilden  Verfassungsvorschriften  wie  Art.  9  Satz  1  die  Grundlage
  einer  entsprechenden  Definition  und  Sicherung  des  Privateigentums
im  Gebiete  des  öffentlichen  Rechts.  Art.  9  Satz  1  ist  die  öffentlichrechtliche,
insbesondere  verwaltungsrechtliche  Ergänzung  zu  BG  B  5K  903.  Der  Eigentümer
  darf  mit  seinem  Gut  auch  der  Verwaltung  gegenüber  „nach
Belieben  verfahren“,  aber  dieses  Recht  hört  da  auf,  wo  das  Gegenrecht
der  Verwaltung  anfängt.

Die  Verwaltung  muß,  wenn  sie  in  das  Privateigentum  und  seine
Ausübung,  sei  es  verbietend,  sei  es  gebietend,  eingreifen  will,  ein  Recht
hierzu  haben.  Geht  man  nun  von  dem  Grundsatze  aus,  daß  alle  Rechte,
auch  die,  welche  der  Verwaltung  gegenüber  Freiheit  und  Eigentum  der
einzelnen  zustehen,  nur  im  Gesetz  ihre  Quelle  finden  können  (wobei  die