Full text : Blätter für Rechtsanwendung. IV. Band (4)

104  Ueber  Klrchen-Baulast.

dadurch  aufgehoben  wird,  theils  ist  auch  nach  bekannten
  Rechten  und  festem  Herkommen  unter  dem
Begriffe  der  Bauführung  die  innere  Einrichtung
niemals  mitverstanden.

9)  Mag  die  Baulast  den  Stistungsfond,
oder  die  Gemeinde,  oder  den  Zehentherrn  treffen,
so  sind  nach  den  fürstl.  Würzb.  Verordnungen  vom
11.  August  1690,  5.  Febr.  1722  und  26.  März
1759  sämmtliche  Mitglieder  der  Kirchengemeinde,
zu  deren  Gunsten  der  Bau  geführt  wird,  unbedingt
  zur  Leistung  der  nöthigen  Hand=  und  Spannfrohnden
  verpflichtet.

10)  Der  Kirchenpatron,  welcher  nicht  zugleich
Zehentherr  ist,  kann  zur  Baukonkurrenz  (nach
fränk.  Provinzial-Rechte)  in  keinem  Falle  angehalten
  werden.  Das  Mandat  von  1687,  als  ein
zwar  partikuläres,  allein  nach  seinem  Zwecke  und
Inhalte  den  Gegenstand  der  Baulast  vollkommen
entschöpfendes  Gesetz  ruft  nur  den  Zehentherrn,
keineswegs  aber  den  Kirchenpatron  zur  eventuellen
Baukonkurrenz,  und  da  neben  dieser  an  sich  völlig
abgeschlossenen  Gesetzgebung,  durch  welche  alle  Anstände
  und  Streitigkeiten  über  den  fraglichen  Gegenstand
  beseitigt  werden  sollten,  den  gemeinen
Rechten  nothwendiger  Weise  derogirt  ist,  so  kann
auch  nicht  mehr  von  einer  subsidiären  Geltung  derselben
  die  Rede  seyn.  Was  daher  das  gemeine
Kirchenrecht  und  insbesondere  das  concil.  trident.
über  die  Baupflicht  des  Patronen  bestimmen  mögen,
  so  ist  eine  deßfallsige  Verbindlichkeit  desselben
nach  Würzburger  Landrechten  nicht  zu  begründen.
Jedenfalls  gehören  die  gesetzlichen  Bestimmungen,
welche  den  Kirchenpatron  mit  einer  solchen  Ver-