104 Ueber Klrchen-Baulast.
dadurch aufgehoben wird, theils ist auch nach bekannten
Rechten und festem Herkommen unter dem
Begriffe der Bauführung die innere Einrichtung
niemals mitverstanden.
9) Mag die Baulast den Stistungsfond,
oder die Gemeinde, oder den Zehentherrn treffen,
so sind nach den fürstl. Würzb. Verordnungen vom
11. August 1690, 5. Febr. 1722 und 26. März
1759 sämmtliche Mitglieder der Kirchengemeinde,
zu deren Gunsten der Bau geführt wird, unbedingt
zur Leistung der nöthigen Hand= und Spannfrohnden
verpflichtet.
10) Der Kirchenpatron, welcher nicht zugleich
Zehentherr ist, kann zur Baukonkurrenz (nach
fränk. Provinzial-Rechte) in keinem Falle angehalten
werden. Das Mandat von 1687, als ein
zwar partikuläres, allein nach seinem Zwecke und
Inhalte den Gegenstand der Baulast vollkommen
entschöpfendes Gesetz ruft nur den Zehentherrn,
keineswegs aber den Kirchenpatron zur eventuellen
Baukonkurrenz, und da neben dieser an sich völlig
abgeschlossenen Gesetzgebung, durch welche alle Anstände
und Streitigkeiten über den fraglichen Gegenstand
beseitigt werden sollten, den gemeinen
Rechten nothwendiger Weise derogirt ist, so kann
auch nicht mehr von einer subsidiären Geltung derselben
die Rede seyn. Was daher das gemeine
Kirchenrecht und insbesondere das concil. trident.
über die Baupflicht des Patronen bestimmen mögen,
so ist eine deßfallsige Verbindlichkeit desselben
nach Würzburger Landrechten nicht zu begründen.
Jedenfalls gehören die gesetzlichen Bestimmungen,
welche den Kirchenpatron mit einer solchen Ver-