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Großherzogl. S. Weimar-Essenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 25. Den 12. Juny 1821.
XV.
Carl Augufst,
von Goktes Gnaden Großherzog zu Sachsen-Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg 2c.
In Erwägung der Unvollständigkeit der besteyenden Gesehgebung über die Verpflich-
tung zum Wasser= und Uferbau und über die Concurrenz zu den desfallssgen Baukosten,
haben Wir die Feststellung eigener gesehlichen Bestimmungen bierüber för nöthig und
G#weckmäßig erachtet. ..
Nachdem nun der von Unfrer hiesigen Landesregierung deshalb ausgearbeitele Gesehes-
entwurf die Zustimmung deö gekreuen Landtages erhalten hat: so verordnen Wir, unter Be-
rücksichtigung der gemachten ständischen Bemerkungen, hiermit wie folge:
ę. 1.
Unter Wasserbau ist jede Anlage, Vorrichtung, so wie uͤberhaupt jede Arbeit zu
versteyen, die in, oder an Flüssen, oder Bächen, nach technischen Grundsätzen, sich nöthig
macht, sep cc nun zum Besten des Ilusseo, oder Baches selbst, inobesonderc zu Herstelung