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argumentieren, daß sich mit der Entwicklung der Zustände erst
ergeben habe, daß eine wahre Macht der Häuptlinge vorhanden gewesen
sei. Ich bin gerade entgegengesetzter Ansicht. In den
meisten Fällen ist es gerade umgekehrt gewesen. Dadurch, daß
das Reich Verträge mit den Häuptlingen schloß und ihnen eine gewisse
Herrschaft über ihre Leute zugestand, ist meines Erachtens
erst eine Herrschaft der Häuptlinge zustande gekommen. Sie
haben ihre Macht erst durch die Zugeständnisse der kontrahierenden
Macht bekommen. Dadurch, daß diese sie als Vertreter ihrer
Stämme behandelte, bekam ihre Stellung erst einen realen Inhalt.
Damit erledigt sich dieses Argument Bendix'.
Schließlich beruft sich Bendix?!) auf Stengel?) Dieser
nimmt an, die Verträge seien als eine Art völkerrechtlicher Verträge
zu betrachten. Diesen Ausdruck halte ich nicht für angebracht.
Entweder sind sie völkerrechtlicher Natur oder nicht.
Bendix’ Ansicht ist demnach auf allen Punkten zurückzuweisen.
Ein Vertrag, wie er hier zu behandeln ist, kann nie die Wirkung
haben, daß der vertragschließende europäische Staat Rechtsnachfolger
des früheren Negerstaates würde. Die eingeborenen Völker
sind keine Subjekte des Völkerrechts, ihre Häuptlinge besitzen
keine Staatsgewalt im Sinne europäischen Staats- und Völkerrechts,
sondern sind nur Bevollmächtigte eines unabhängigen Personenvereins.®)
Dies hat auch der Richter Johnston 1831 ausgesprochen:
Les Indiens n’ont jamais 6t6 reconnus comme ayant
la souverainet& sur le territoire qu’ils occupent ... II n’y a pas
d’exemple d’une cession de pays par une nation indienne. oü le
droit de souverainet6 soit mentionns comme une partie de l’objet
cede.t) Diese Bemerkung sucht Nys?°) darzustellen als Ausdruck
einer Theorie, die die Vereinigten Staaten übrigens nie befolgt
hätten. Er beruft sich dabei auf. Walker, The Indien question.
The North American Review, Boston 1872. Bd. 125 p. 329: Ainsi,
en plus de 400 traites confirmes par le Senat, les Etats-Unis ont
reconnu les tribus indiennes comme des nations avec lesquelles ils
ı)a.2.0. S.12 Anm.
), 1895 S. 586.
©), Hesse a.a.0.S.94; Heilborn, Protektorat S.24; Martitz, Revue
S. 878 unten.
*ı Westlake a.a.0. S. 247f.; Martitz a.a.0. S. 374.
5) a.a.0. S. 72.