(∆ 52)
. 23.
Beschränkung des richterlichen Verfahrens.
1.) Wegen der, in den 99. 7. S. 11. 12. und 13. erwähnren, Vergehungen ist
nicht von Amtswegen, sondern nur auf den Antrag einer, durch ein solches Vergehen in
ihren Rechten verletzten, Person mie der Untersuchung zu verfahren. Auch in den §. 22.
bei No. 2. gedachten Fällen wird nicht von Amtswegen verfahren, sondern nur auf vorberige
glaubhafte Anzeige der verführten Person, ihrer Aeltern, Pflegeältern und Vormünder.
2.) Wird der Antrag im taufe der Untersuchung wieder zurückgenommen, so wird
selbige niche weiter fortgestellt; doch muß der Denunciant solchenfalls alle, bis dahin aufgelaufene,
Unkosten übernehmen.
3.) Will aber der unschuldige Theil gegen den des Ehebruchs schuldigen auf Ehescheischekdung
klagen, so muß auch künftig, insofern nicht Verjährung eingerreren ist, die Untersuchung
vorausgehen. Doch verbleibt dem unschuldigen Ehegatten das Reche, das weitere
Verfahren in der Sache zu hemmen, wenn er dem schuldigen Ehegatten verzeihr und
des Rechts, auf Scheidung zu klagen, sich begiebt.
A.) Bei dem einfachen und doppelten Ebebruche ist eine Untersuchung, selbft niche
auf Anzeige des unschuldigen Ehegatten, zu verhängen, auch eine bereits begonnene nicht
fortzustellen, wenn nachgewiesen wird, daß der unschuldige Ehegarre dem schuldigen ausdrücklich
oder stillschweigend verziehen hat.
. 24.
Consummation der Verbrechen.
Die, in diesem Gesetze der Vollziehung gesetzwidrigen Beischlafs angedrohken, Scrafen
treten ein, sobald die körperliche Vereinigung erfolgt ist. Hat diese nicht stare gefunden,
und ist sonach das, zur Untersuchung kommende, Verbrechen nicht als vollender anzusehen,
sind die bestimmten Strafen, nach Verschiedenheit der Grade des Versuchs, verhältnißmäßig
herabzusetzen.
« H.25.
Unzucht als Gewerbe.
Weibspersonen, welche die Unzuche als Gewerbe betreiben, sind mit drei= bis sechswöchentlicher
Gefängnißstrafe zu belegen und diese Strafe im Wiederholungsfalle zu verlängern.
Ist eine solche Weibsperson zu der Zeic des Beischlafs wissentlich mie der tuststuche
behaftet gewesen, so findet sechsmonatliche bis einjährige Zuchthausstrafe Srart.
L. 26.
Kuppelei.
Wer Weibspersonen, welche sich für kohn zur Unzucht brauchen lassen, Andern zu-