Contents : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

(∆  52)

.  23.
Beschränkung  des  richterlichen  Verfahrens.

1.)  Wegen  der,  in  den  99.  7.  S.  11.  12.  und  13.  erwähnren,  Vergehungen  ist
nicht  von  Amtswegen,  sondern  nur  auf  den  Antrag  einer,  durch  ein  solches  Vergehen  in
ihren  Rechten  verletzten,  Person  mie  der  Untersuchung  zu  verfahren.  Auch  in  den  §.  22.
bei  No.  2.  gedachten  Fällen  wird  nicht  von  Amtswegen  verfahren,  sondern  nur  auf  vorberige
  glaubhafte  Anzeige  der  verführten  Person,  ihrer  Aeltern,  Pflegeältern  und  Vormünder.


2.)  Wird  der  Antrag  im  taufe  der  Untersuchung  wieder  zurückgenommen,  so  wird
selbige  niche  weiter  fortgestellt;  doch  muß  der  Denunciant  solchenfalls  alle,  bis  dahin  aufgelaufene,
  Unkosten  übernehmen.

3.)  Will  aber  der  unschuldige  Theil  gegen  den  des  Ehebruchs  schuldigen  auf  Ehescheischekdung
  klagen,  so  muß  auch  künftig,  insofern  nicht  Verjährung  eingerreren  ist,  die  Untersuchung
  vorausgehen.  Doch  verbleibt  dem  unschuldigen  Ehegatten  das  Reche,  das  weitere
  Verfahren  in  der  Sache  zu  hemmen,  wenn  er  dem  schuldigen  Ehegatten  verzeihr  und
des  Rechts,  auf  Scheidung  zu  klagen,  sich  begiebt.

A.)  Bei  dem  einfachen  und  doppelten  Ebebruche  ist  eine  Untersuchung,  selbft  niche
auf  Anzeige  des  unschuldigen  Ehegatten,  zu  verhängen,  auch  eine  bereits  begonnene  nicht
fortzustellen,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  der  unschuldige  Ehegarre  dem  schuldigen  ausdrücklich
  oder  stillschweigend  verziehen  hat.

.  24.

Consummation  der  Verbrechen.

Die,  in  diesem  Gesetze  der  Vollziehung  gesetzwidrigen  Beischlafs  angedrohken,  Scrafen
  treten  ein,  sobald  die  körperliche  Vereinigung  erfolgt  ist.  Hat  diese  nicht  stare  gefunden,
  und  ist  sonach  das,  zur  Untersuchung  kommende,  Verbrechen  nicht  als  vollender  anzusehen,
  sind  die  bestimmten  Strafen,  nach  Verschiedenheit  der  Grade  des  Versuchs,  verhältnißmäßig
  herabzusetzen.

«  H.25.
Unzucht  als  Gewerbe.

Weibspersonen,  welche  die  Unzuche  als  Gewerbe  betreiben,  sind  mit  drei=  bis  sechswöchentlicher
  Gefängnißstrafe  zu  belegen  und  diese  Strafe  im  Wiederholungsfalle  zu  verlängern.
  Ist  eine  solche  Weibsperson  zu  der  Zeic  des  Beischlafs  wissentlich  mie  der  tuststuche
  behaftet  gewesen,  so  findet  sechsmonatliche  bis  einjährige  Zuchthausstrafe  Srart.

L.  26.

Kuppelei.
Wer  Weibspersonen,  welche  sich  für  kohn  zur  Unzucht  brauchen  lassen,  Andern  zu-