Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den
Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung
von  Seiten  des  Staates  zu  bewilligen  oder  Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Januar  1869.
(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

Elberfelder  Stadt-Obligation

VI.  Emission
(Trockener  Stadt-Stempel.)  -  (Stadt-Siegel.)
über  Zweihundert  Thaler  Kurant.

Die  Endesunterzeichneten,  durch  das  Allerhöchste  Privilegiuim  vom..
.  .  .  .  ..  hierzu  ausdrücklich  ermächt  igt  beurkunden  und  bekennen  hiermit,
daß  der  Inhaber  deesr  Obligation  sechster  Emission  die  Summe  von  zweihundert
Thalern  Kurant,  deren  Empfang  sie  bescheinigen,  an  die  Stadt  Elberfeld  zu  fordern
  hat.

5,  auf  fünf  Prozent  jährlich  gestgese  ten  Zinsen,  am  ..  ten  ....  ..  ..  ...
....................  jeden  Ja  8  fällig,  werden  aber  nur  gegen
diicha  er  iarseda  talbjährigen  Zinskupons  gezahlt.

Das  Kapital  wird  durch  Amortisation  getilgt  werden,  weshalb  eine  Kündigung
  von  Seiten  des  Gläubigers  nicht  zulässig  ist.

Die  näheren  Bestimmungen  sind  in  dem  umstehend  abgedruckten  Mrivilegium
  enthalten.

Elberfeld,  den  nnn  18.
Der  Oberbürgermeister.  Die  städtische  Schuldentilgungs-Kommission.
N.  N.  N.  N.  N.  N.  N.  N.
Eingetragen  Kontrolbuch  Folio  .....  .  ...
Der  Stedts  tretai.  NJüekzu  si  die  Kupons  ...............

Der  Gemeinde-Empfänger.
N.  N.

(Nr.  7332)  Die-