genügender körperlicher Entwicklung sich dieser Pflicht auch vor
erreichtem Conseriptions-Alter zu unterziehen. Während dieses
6wöchentlichen Garnisonsdienstes erhält der Reservist die Ver-
pflegung und Löhnung eines gemeinen Infanteristen.
Die Befähigung jedes Bayern im Waffendienste will Baron
Closen als eine so unerläßliche Vorbedingung angesehen wissen,
daß weder eine Erlaubniß zur Ansässigmachung, Verehlichung oder
Ausübung bürgerlicher Rechte ertheilt, noch ein öffentlicher Dienst
Jemanden soll verliehen werden können, ehe der Nachweis über
diese Befähigung geliefert worden ist.
Ausser jener Uebungszeit finden in jedem Polizeidistrikte für
die Beurlaubten des stehenden Heeres und die Reservisten Uebun-
gen statt, welche die Erhaltung der erworbenen Fertigkeit be-
zwecken.
Diese erdehnen sich für die jungen Männer bis zum voll-
endeten 30sten Lebensjahre auf jährlich höchstens 12 Tage,
vom vollendeten 30sten bis zum abgelaufenen 40sten Lebens-
jahre erstrecken sie sich auf jährlich S8 Tage. Diese Uebungen
sind an Feiertagen vorzunehmen, können aber auch einmal des
Jahres auf 1—2 Werktage erstreckt werden. Während derselben
erhalten die Pflichtigen weder Löhnung noch Verpflegung.
Die Uebungsdistrikte werden bestimmten Regimentern zuge-
theilt, welche an jeden Hauptort eines Distrikts einen Offizier
zur Leitung der Waffen-Uebungen absenden. Zu den Funktionen
der Offiziere und Unteroffiziere werden hinreichend gqualifizirte In-
dividnen, theils aus Pflichtigen, theils Freiwillige gewählt.
Als Sammelplätze für diese Uebungen sollen solche Punkte
bezeichnet werden, welche es möglich machen, daß der Pflichtige
an demselben Tage den Uebungen beiwohnen, und seine Wohn-
ung wieder erreichen kann.
Für das bei einer jährlichen Conseription von 20,000 Mann
in einer dreijährigen Dienstzeit auf 60,000 Mann anwachsende
Heer, wozu jährlich noch 8000 Reseroisten mit sechswöchentlicher
Präsenz, in 3 Jahren also 24,000 Reservisten kommen, findet
Baron Closen die Cadres der bisherigen Armee (ohne die Z3ten