Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II. anb. 9. 26. Beffentlihe Sicherheit. 185 
  
berftellen zu laffen; in Orten, in weldjen aus Anlaß von öf- 
fentliden Zanzunterhaltungen Raufercefje oder jonjtige Ercefje 
dur; Ortsangehörige verübt worden find, fann Jämmtlichen 
oder einzelnen Wirthichaften auf eine beftimmte eit die poli= 
zeiliche Erlaubniß zur Veranftaltung öffentlicher Tanzmujiten 
vorenthalten werden. 
(DD. vom 18. Juni 1862 8. 10, Regbl. S. 1391 ff.) 
Eigenthumsbeichädigungen, welche bei Zulammenrottungen 
verübt werden, hat in der Negel die Gemeinde zu erjegen. 
(Gef vom 12. März 1850 Gej.-Bl. ©. 73.) 
1) Verbotene Waffen. 
Als verbotene Waffen bezeichnet Art. 70 des B.-St.= 
&..B. Schußwaffen, weldye in Röhren, Stöden oder in ähn- 
licher Weije verborgen werden, Abjchraubgewehre, Raufringe 
oder Schlageijen, erplodirende Wurfgefhoße und andere durch 
Verordnung ald gemeingefährlich allgemein verbotene Waffen. 
Die Fertigung und Führung folder Waffen ft nur jol- 
hen Werfonen geftattet, welche ausnahmsweije die Diftrikt3= 
polizeiliche Bewilligung hiezu erlangt haben, worüber fie ji) 
gegebenen sal3 ausweisen müfjen (BO. v. 10. Dez. 1862, 
Neg.-Bl. ©. 12). 
Außerdem ift durd) Verordnung vom 30. Dez. 1862 Die 
Sührung 1) von Doldien, Stileten und andern im Griffe feft- 
Itehenden oder mittelft einer Vorrichtung feftftellbaren Meffern, 
2) von zugefpigten Streihern und von Pfriemen, 3) von De- 
genjtökden und andern Stöden mit verborgenen, auf einen 
Drud oder Schwung hervorjpringenden Hieb- Schnitt- oder 
Stichwerfzeugen, 4) von Terzerolen, Sadpiltolen und Nevol- 
vern allen unangejeflenen Berjonen verboten, das Verbot fin- 
det jedoch Feine Anwendung, wenn die Waffenführung wäh- 
rend einer Neife oder fonft unter Umftänden ftattfindet, mit 
welchen ein Verdacht beabfichtigten Mikbrauhs nicht wohl 
vereinbarlich ericheint. 
Legtered gilt insbefondere bezüglid) der unter Biff. I-umd 
2 oben bezeichneten Mefjer, Streiher und Pfrienen, welche 
eine Berjon zur Ausübung ihres Berufs nothwendig hat und 
während diejer Ausübung führt. Wenn der Stand der öffent- 
lichen Sicherheit dies geitattet, Fan dag Verbot der Führung 
er Waffen durch nicht angefeffene Berfonen durd) eine Ent- 
hliegung der Kreisregierung 8. d. X. zeitweife jujpenbirt 
werden. 
m Falle der unbefugten Führung verbotener Waffen
	        
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