Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

192 II. Abth. $. 28. Senerpoligei, 
  
Wo Mängel nicht gefunden wurden, genügt eine ein 
fache Ylnzeige hierüber. 
Bei der Frühjahrfeuerfchau ift zugleich) der bauliche Stand 
der Gemeinde- und Stiftungsgebäude behufs Abftellung der 
vorliegenden Mängel zu conftatiren, jolche baulihe Mängel 
find indeffen nicht in das Feuerjchauprotofoll aufzunehmen, 
ondern in für jedes Gebäude gejonderten Protofollen zu 
deln, welche jodann der Diftriftspolizeibehörde vorzulegen find. 
Gefahrdrohende baulide Mängel an andern Gebäuden, 
welche bei Gelegenheit der Tyenerichau entdeckt werden, find 
wie fenergefährlihe Mängel zu behandeln. 
Die Staat3gebäude unterliegen der TFeuerichau in gleicher 
Weile wie alle übrigen Gebäude. 
(Zin.-M.-E. v. 16. Sept. 1823 Doll. XII. 6.1035.) 
Die Hauptgrundlage für die Durchführung der Feuerfchau 
und für Bejeitigung von Tyeuersgefahr überhaupt bildet Die 
BO. v. 27. uni 1862 und vom 31. Dezember 1867, Die 
Verhütung von Tyeuersgefahren betr., (Neggsbl. 1862 ©. 1573 
und 1868 ©. 5). Die Befeitigung von TFeuersgefahren be- 
zweden außerdem die allenfall3 erlaffenen ortSpolizeilichen Vor- 
Ichriften zu Art. 166, und die ort3= oder diftriftSpolizeilichen 
Borihriften zu Art. 175 Abi. 1 de B.-St.-©.-B., die Ans 
Ihaffung von Löjchgeräthichaften betreffend. 
Die Gebühren der bei der Tyeuerichau beigezogenen Wert- 
meifter, welche eigens oder ein für allemal von der Dijtrifts- 
Polizeibehörde auf Handgelübde verpflichtet werden, find aus 
der Gemeindefaffe zu entrichten und wenn der Werfmeijter 
und die Gemeindeverwaltung hierüber nicht einig werden, von 
der DijtriktSpolizeibehörde feitzujeßen. 
(I. M.-E. v. 5. Aug. 1849.) 
sür Die forgfältige Handhabung der TFeuerfchau find Die 
hiemit betrauten Werfonen verantwortlid). 
(BO. v. 9, Mai 1803 Reggsbl. ©. 328, P.-St.-.-8. Art. 173.) 
Außer den Beitimmungen der BO. vom 27. Xunt 1852, 
die Berhütung von Seuerägeiahren betreffend, von welcher hier 
namentlich da3 Verbot des „ebraud® von SFadeln und des 
Anmachens von offenen Feuern in Ortichaften ohne vorherige 
ortöpolizeiliche Bewilligung, das Verbot des Gebrauch offenen 
Lichts in Stallungen, Scheunen ıc., da3 Verbot de3 Zabaf- 
rauchens in Lofalen, in welchen größere Mafjen brennbaren 
Materials fid) befinden, das Verbot des Hanf- und Flach®- 
dörreng in Häufern, das Verbot de3 Lagerna3 größerer Vor-
	        
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