Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

10 1. Abtheit. 8. 3. Bon den Bemeindenngehörigen. 
a 
verwaltungsbehörde bilden eine Diftriftsgemeinde, welche durch 
den Dijtriftsrath vertreten wird. 
(Sei. v. 28. Mai 1852, die Diftriftsräthe betr.) 
Da, wo in Folge der Aemterorganijation vom 1. AYuli 
1862 mehrere Landgerichtsbezirfe zu einem WBerwaltungsbezirk 
bereinigt worden find, fann jeder Ddiefer Bezirke nach freier 
Wahl feiner Diftriftsräthe als befondere Diftriftsgemeinde 
fortbeitehen. 
Ueber die Geichäftsaufgabe des Dijtriftärathes |. $. 41 
unten, 
8. 3. 
Don den Gemeindenngehörigen. 
) orausfehungen zur Erlangung de3 Bürger- 
redyt3, 
Die eigentlichen Angehörigen einer Gemeinde find entwe- 
ber rs Heimatberecdhtigte, oder Gemeindebürger. (O.:D. 
rt. 10. 
Das Bürgerrecht föünnen nur volljährige jelbititändige 
Männer erwerben, welche das bayerifche ndigenat beiten, 
in der Gemeinde wohnen und dafelbft mit einer direkten Steuer 
angelegt jind; ausgeichlofjen hievon find wegen mangelnder 
Selbftitändigfeit Perfonen, weldje auf Grund richterlicher Ber- 
fügung unter Quratel ftehen, dann Dienftboten, Gewerbsgehil- 
fen und Hausjöhne, welche im Brod de8 Dienftherrn oder 
Jamilienhaupte ftehen und feine eigene Wohnung haben. 
tenern, weldje Die ungefchiedene Ehefrau und minderjährige 
im elterlihen Brode ftehende Kinder zu entrichten Haben, 
werden dem ‘yamilienhaupte zugerechnet. (G.-D. Art. 11.) 
Da8 Bürgerrecht wird, wenn die gefeglichen Boraugfegun- 
gen beitehen, von der Gemeindeverwaltung auf Anfuchen ver: 
iehen. (G.-D. Art. 12.) 
Ausländer, welche dag Bürgerrecht erwerben wollen, mif- 
jen vorher da8 bayerifche SYndigenat erlangt, refp. die erfor- 
erlie „manberungsbewitligung beigebracht haben. (G.-D. 
rt. 14, 
Bei Berleihung defjelben an folde, muß der treffende 
Beihluß in den einer Diftriftsverwaltungsbehörde untergeord- 
neten Gemeinden von diefer beftätigt werden. (G.:D. Art. 14.) 
*) Mo die Gefete des betreffenden Landes eine foldhe nicht vorfchreiben 
Kann beren Vorlage behufs Erlangung des Bilrgerrechts nicht yerlangt 
werben.
	        
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