D. Abth. $. 32. @effentliche Sittlichkeit, 245
mufifbewilligungen innerhalb der vom Bezirkfsamte geftedten
Grenzen zu.
Win ein Wirth eine öffentliche Tanzmufit an einem an
dern vom Bezirkgamt nicht feitgefegten Tage abhalten, oder
für eine längere als die fejtgejebte Dauer, fo Hat der Bür-
germeifter dag desfallfige Gejucdh zu Protofoll zu nehmen und
an das Bezirtdamt mit Gutachten zur Beicheidung einzujenden.
(j. Beil. 68).
‘Yede Erlaubniß zur Abhaltung einer Öffentlichen Tanz»
mufit ift Schriftlic) auszufertigen, (f. Beil. 69), wofür eine
Tare von 36 fr. zu Gunften der Gemeindefafje erhoben wer-
tn wenn die Ausfertigung durch die Gemeindebehörde
geicha
Außer diefer Tare fan eine Zuftellungsgebühr von 4 fr.
für den Gemeindediener erhoben werden wenn wegen der Zu:
itellung ein Gang wirklich zu machen war.
Neben der Tare kommt zu Ounjten der Armentajje von
jeder Zanzmufifbewilligung in Städten und Märkten der Be-
trag von 48 fr., in Landgemeinden der Betrag von 24 fr.
zur Erhebung.
rn der schriftlichen Ausfertigung find die Stunde des Be-
ginng und der Beendigung der Tanzmufif jomwie die dem Un-
ternebmer allenfall® aufgelegten weiteren Bedingungen anzu=
eben
i Aus Anlaß der Kirchweihen dürfen in der Regel für zwei
Tage Tanzmufikbewilligungen ertheilt werden und zwar am
irchtneihlonntag und Montag, oder anjtatt des leteren am
darauffolgenden Sonntag, an drei Tagen darf nur dann ge-
tanzt werden, wenn dies im Orte althergebracht ijt und öffent:
liche Tanzmufit nur bei Gelegenheit der Kirchweihe jtattfindet.
Wenn die weltliche Feier der Kirchweihe auf einen andern
Tag verle et worden ıft, al den ae der und bie
treffende Gemeinde auf Grund eines Be hluffes der Gefammt-
Te um ®ejtattung der ‘Feier am atthergebrachten Tage
ittet, Tann Diefer Bitte von den Sireisregierungen, 8. d. X%.,
entfprochen werden.
Die längjte Dauer einer Tanzmufit fol in der Regel die
feftgejegte Bolizeiftunde nicht überjchreiten, in den Tällen des
8. 9 { 9 der BO. fünnen indeljen Ausnahmen hievon gemacht
werden.
—— Unterfagt ift die Abhaltung von Tanzmufifen an den im
8. 6 der BO. aufgeführten Zagen.