Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

12 1. Abtheil. 8. 3. Bon den Gemeindenngehörigen. 
  
Bei Berechnung dieje3 Zeitraumes fommt die vor dem 
1. Suli 1869 abgelaufene Zeit nicht in Betradht. (.-D. 
Art. 202.) Auf Perfonen, welche an die Gemeinde früber 
eine ujaljen= oder Beifaffengebühr bezahlt haben, oder wel: 
chen diefelbe von der Gemeinde erlafjen worden ift, findet Diefe 
Beitimmung feine Anwendung. (G.:D. Art. 201.) 
PBerjonen, welche fich in Folge eines öffentlichen Dienft- 
verhältnijfes in der Gemeinde aufhalten, fowie Benfioniften, 
find, wenn fie nur mit Kapitalrenten-- und Cinfommenfteuer 
angelegt find, fo lange diejes Verhältniß dauert, von Diejer 
Verpflichtung frei. (©..O. Art. 17.) 
d) Verfagung de3 Bürgerredt2. 
Die VBerfagung des Bürgerredht3 kann erfolgen: 
a) wein der Gefuchlteller innerhalb der feiner Bewerbung 
vorausgehenden 2 ‘ahre eine Unterftügung aus Mitteln 
der öffentlichen Armenpflege nachgefucht oder erhalten hat, 
b) wenn er wegen eines Verbrechens, oder wegen VBergeheng 
de3 Diebftahl3, der Unterfchlagung, de Betrugs, der 
Hehlerei oder der Tälfchung verurtheilt worden tft, oder 
in zzolge rechtöfräftiger WVerurtheilung wegen eine3 ans 
dern Vergehen? die im Art. 28 Ziff. 4 und 5 des 
Strafgejeßbuches bezeichneten Fähigkeiten, oder einzelne 
derjelben verloren hat, fo lange nicht vollitändige Reha- 
bilitation erfolgt ift, 
c) wenn gegen ihn durch rechtsfräftiges, richterliches Uxrtheil 
die Zuläffigfeit der Verwahrung in einer Polizeianftalt 
oder der Stellung unter Bolizetauffiht ausgeiprochen 
war, und er ji von dem Beitpunfte au, wo Die ver- 
hängte Maßregel beendigt, oder deren YZuläffigfeit erlo- 
Ichen ift, nidjt zwet SXahre vor der Bewerbung Tlaglos 
verhalten hat, 
d) wenn er zur Beit der Bewerbung einer ftrafrechtlichen 
Verfolgung wegen Verbrechen? oder wegen einer ak 
baren Handlung unterliegt, wegen welcher der Berluft 
der im Strafgejehbud) Art. 28 bezeichneten Rechte oder 
einzelner derjelben, oder die Zuläffigkeit der Verwahrung 
in einer Bolizeianftalt, oder der Stellung unter Bolt- 
zeiauflicht ausgejprochen werden Tann, 
e) wenn er die Straffolge des Verluft3 eines öffentlichen 
Dienstes durch richterliches Urtheil verwirkt hat und nach
	        
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