12 1. Abtheil. 8. 3. Bon den Gemeindenngehörigen.
Bei Berechnung dieje3 Zeitraumes fommt die vor dem
1. Suli 1869 abgelaufene Zeit nicht in Betradht. (.-D.
Art. 202.) Auf Perfonen, welche an die Gemeinde früber
eine ujaljen= oder Beifaffengebühr bezahlt haben, oder wel:
chen diefelbe von der Gemeinde erlafjen worden ift, findet Diefe
Beitimmung feine Anwendung. (G.:D. Art. 201.)
PBerjonen, welche fich in Folge eines öffentlichen Dienft-
verhältnijfes in der Gemeinde aufhalten, fowie Benfioniften,
find, wenn fie nur mit Kapitalrenten-- und Cinfommenfteuer
angelegt find, fo lange diejes Verhältniß dauert, von Diejer
Verpflichtung frei. (©..O. Art. 17.)
d) Verfagung de3 Bürgerredt2.
Die VBerfagung des Bürgerredht3 kann erfolgen:
a) wein der Gefuchlteller innerhalb der feiner Bewerbung
vorausgehenden 2 ‘ahre eine Unterftügung aus Mitteln
der öffentlichen Armenpflege nachgefucht oder erhalten hat,
b) wenn er wegen eines Verbrechens, oder wegen VBergeheng
de3 Diebftahl3, der Unterfchlagung, de Betrugs, der
Hehlerei oder der Tälfchung verurtheilt worden tft, oder
in zzolge rechtöfräftiger WVerurtheilung wegen eine3 ans
dern Vergehen? die im Art. 28 Ziff. 4 und 5 des
Strafgejeßbuches bezeichneten Fähigkeiten, oder einzelne
derjelben verloren hat, fo lange nicht vollitändige Reha-
bilitation erfolgt ift,
c) wenn gegen ihn durch rechtsfräftiges, richterliches Uxrtheil
die Zuläffigfeit der Verwahrung in einer Polizeianftalt
oder der Stellung unter Bolizetauffiht ausgeiprochen
war, und er ji von dem Beitpunfte au, wo Die ver-
hängte Maßregel beendigt, oder deren YZuläffigfeit erlo-
Ichen ift, nidjt zwet SXahre vor der Bewerbung Tlaglos
verhalten hat,
d) wenn er zur Beit der Bewerbung einer ftrafrechtlichen
Verfolgung wegen Verbrechen? oder wegen einer ak
baren Handlung unterliegt, wegen welcher der Berluft
der im Strafgejehbud) Art. 28 bezeichneten Rechte oder
einzelner derjelben, oder die Zuläffigkeit der Verwahrung
in einer Bolizeianftalt, oder der Stellung unter Bolt-
zeiauflicht ausgejprochen werden Tann,
e) wenn er die Straffolge des Verluft3 eines öffentlichen
Dienstes durch richterliches Urtheil verwirkt hat und nach