Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

246 II. Abth. $S. 32. Oeffentliche Hittlichkeit. 
  
Nenn aus Anlaß von Tangmufifen in einem Drte Raus 
fereien oder andere Ercefje durch Ortseingehörige verübt wor- 
den find, Fann nme oder einzelnen Wirthichaften auf 
eine bejtimmte Seit die Bewilligung zur Abhaltung von Tanz- 
mufiten vorenthalten werden, dasjelbe fanı bei Wirthen ge« 
\chehen,, welche öffentliche Tanzmufifen ohne Erlaubniß abge- 
halten oder die gejtellten Bedingungen überjchritten haben und 
desiwegen oder wegen Uebertretung de3 Art. 61 bereit3 drei- 
mal beftraft worden find. 
Kit Ddiefe dreimalige Beitrafung innerhalb zweier ahre 
erfolgt, jo muß dem treffenden Wirth die Bewilligung zur Ab- 
haltung öffentlicher Tanzınufifen minveltens auf ein “fahr vor- 
enthalten werden. 
Bloje Schenfhwirthe dürfen Tanzmufifen nur bei Gelegen- 
heit der Kirchweihen und Sgahrmärfte abhalten, (VD. v. 25. 
April 1868, die Gaft- und Schenkwirthichaften betr., $. 20.) 
Ueber die von den DOrtsbehörden ertheilten Tanzmufik- 
bewilligungen haben diefelben ein Berzeichniß nad) yorm. 70 
zu führen und nad) Ablauf eines jeden Duartal3 an daS Be- 
zirlsamt zur Prüfung einzufenden. 
d) Shau-- uud Vorftellungen. 
Die Beranftaltung von Schau= und Borftelliivgen ift den 
Beftimmungen der VO. vom 3. uli 1868 unterworfen. 
(f. Reggsbl. ©. 1161. Bayerns Gef. u. Gel.-B. ILL. Erg.- 
Bd. ©. 464. Stadelm. Gem.-Berf. © 135.) 
Hienad) ift für öffentliche theatralifche Vorftellungen zu 
wohlthätigen oder jonjt gemeinnüßigen Bweden durch Dilettan- 
ten lediglic) die Bewilligung der Ortspolizeibehörde erforder- 
lich, wandernde Schaufpieler dagegen find zu Broduftionen. nur 
berechtigt, wenn fie die Erlaubniß der Regierung des treffenden 
Kreifes befigen und die ortSpolizeiliche Bewilligung erhalten haben. 
rn dem von ihnen zu führenden Produftionsbuch ift nad 
M.-E. v. 17. April 1867 über ihr Verhalten jedesmal Ein- 
trag zu machen. 
rn der Charwoche dürfen theatraliiche Vorfjtellungen nicht 
zugelajjen werden. 
(M.-€, v. 19. October 1840.) 
Die DVeranftaltung Jonftiger Schau-- und Borftellungen, 
insbefondere die Aufführung von Mufitjtückfen, Gejängen oder 
Deklamationen in Wirthichaftslofalitäten, Marionettenfpiele, die 
Aufführung von Tafchenfpielerfünften oder ähnlichen Kunftfer- 
tigfeiten, die Beranftaltung von TFenerwerfen oder Bor:
	        
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