II. Abth. $. 32. @effeutliche Aittligkeit. 249
Wo jolche Spiele gejpielt werden, hat der Bürgermeifter
Spielgeld und Spielgeräthe unnachfichtlic) wegzunehmen und
unter Cinlieferung an den Staatsanwaltsvertreter Die Be
ftrafung der Contravenienten nad) Art. 104 des B.-&t.-G.-B.
zu veranlajjeı.
Auzspielungen von Eßwaaren in Wirtbghäufern können
ftattfinden, wenn Hiezu die Bewilligung der Ortspolizeibehörde
erholt worden ift, andere öffentliche Xotterieen oder die Auf-
ftellung von Glüdsbuden jet Regierunga-Öenehmigung voraus,
wobei a öffentliche Ausfpielungen unbedeutender Gegenjtände
ohne Geldgewinnjte und gegen geringen Einjag aus Anlaß
von Kahrmärkten, Kirchwerhen und Volkafeften die Zuftimmung
der treffenden DOrtsbehörde vorzubehalten ift.
(DD, v. 10. Yuli 1867, Neggsbl. S. 809, Bayerns Gef. u. Gefb.
II. Erzb. €. 311.)
Solhe Bewilligungen fünnen nur hödhit ausnahmsweije
und beim Borhandenfein ganz befonderer Verhältnifje ertheilt
werden und ijt bei Stellung der Gefuche darum das Vorhan-
denfein foldyer Berhältniffe näher nachzuweijen.
Die Errihtung von Wettcomptoird auf Ziehungen von
2otterieen oder Ausspielungen, der Verkauf von Loojen oder
das Sammeln von Theilnehmern für nicht erlaubte LZotterieen
oder Austpielungen, der Handel mit Bromefjen auf Prämien
in= oder ausländiicher Lotterieanlehen, jowie das Spielen in
einer augländiichen in Bayern nicht zugelaffenen Lotterie find
gänzlich) verboten und nicht nur jofort vom Bürgermeifter ein«
zuftelen, jondern aud) dem Staat3anmwaltsvertreter zur An=
zeige zu bringen. (B.-St.-G.-8. Art. 101 und 102.)
Ungeftempelte Karten find zu confisciren und die VBerfäu-
fer jolcher, Jowie Wirthe, welche mit denfelben fpielen lafjen,
behufs Beitrafung nad 8. 25 der Stempelordnung von 18.
Dezember 1812 bei dem zuftändigen Gerichte anzuzeigen. *)
(Reggsbl. v. 1813 ©. 65 ff.)
1) Unfittlidhfeiten.
Eine unnahfichtliche Einfchreitung erfordern Kuppeleien,
(Art. 221 des &t.-G.-B.), Yugendverführer (Art. 222), uns
züchtige en der Verkauf unfittlicher Bilder oder Preß-
erzeugnifje an öffentlichen Orten (Art. 223), Unjittlichfeiten
*) Das Gleiche hat ftattzufinden beim Verkauf ungeftempelter Kalender
8. 24 der Stempelordnung.