Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

250 I. Abth. 8. 33. Landes - Eultur, 
  
an öffentlichen Orten (Art. 96 des B.-St.-©.-3.), gewerbsmäßige 
Unzudt (B.-6t.-G -B Art. 97) und die auf dem Lande jo 
häufig vorkommenden Concubinate, weldde um fo mehr abzu- 
Itellen find, al3 dag Gejeb vom 16. April 1868 über Heimat, 
Verehelidiung und Aufenthalt die Berehelichung nunmehr jo 
jehr erleichtert hat. 
k) Thierquäleret. 
Das Verbot des Einfangend von Singpögeln, fowie de3 
Ausnehmensd und Herftörens ihrer Nejter findet fi) in der 
BD. vom 4. uni 1866 (Reggsbl. ©. 733, Stadelmann’3 
Oemeindeverfaljg. S. 206.) 
Contraventionen gegen diejes Verbot, fowie Thierquälerei 
find nah Art. 100 de8 B.-6t.-&.-B. trafbar und vom 
Bürgermeijter nach Kräften zu Verhüten. 
Ueber die Aufrechthaltung der Sonntagsfeier |. 8. 22 oben. 
8. 38. 
Landes - Eultur. 
a) Anjtalten zur Hebung der Zandes-Eultur. 
Zu den wictigiten Aufgaben des Bürgermeifters gehört 
defien Objorge für Hebung der Landescultur umjomehr, als 
auf diefem Gebiete die Thätigkeit der Behörden lediglich darauf 
bejchränft bleibt, die der möglichften Entwidlung derjelben ent- 
gegenitehenben Hinderniffe zu befeitigen und durch fachgemäßen 
ath und Aufmunterung den Aufihwung der Landwirthichaft 
zu fördern, der Einfluß des Sürgermeitters aber zunächlt e3 
it, welcher den desfallfigen Beitrebungen der Behörden Ein- 
gang verichaffen muß. 
Unter den in Bayern beftehenden Anftalten für Förderung 
der Zandwirthichaft nimmt die erfte Stelle der Tandwirthichaft- 
liche Verein ein, welcher jeit dem Suhre 1810 eriftirt. 
Sur jeden Bolizeidiftrift bejteht in der Regel ein Bezirfg- 
verein, für jeden Regierungsbezirk ein Streisverein und für den 
Geljammtverein ein Generalcomite mit dem Site in Münden. 
Aufgabe des landwirthichaftlicden WVereing ift inhaltlich 
der im Negierungsblatt von 1862 ©. 2473 abgedrudten 
Saßungen defjelben Förderung der Landwirthichaft in jeder 
Richtung, insbefondere durch Anregung und Unterftügung von 
Sulturverbefferungen aller Art, jtändige Vertretung der land- 
wirthichaftlichen fntereffen bei den Staatsbehörden durch Ab- 
gabe von Butachten und Vorbringen von Wünfchen, Anträgen
	        
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