I. Abtheil. $. 3. Mon den Bemeindeangehörigen. 13
gung des Strafvollzugs nicht zwei SXahre verfloffen
ind,
f) wenn er einem gerichtlichen Verfahren wegen Verhängung
der Guratel unterliegt,
g) wenn gegen ihn ein gerichtliche Gantverfahren eröffnet
wurde, To lange Dietes Verfahren nicht beendigt ift.
(G.-D. Art. 13.)
e) Berluft des Bürgerredt3.
Durd den VBerluft der zur Erwerbung des Bürgerrechts
erforderlichen Eigenfchaften, oder den Wegfall der hiefür be-
ftandenen Borausfegungen,, wird dafjelbe in der Regel wieder
verloren.
Erfolgt der Verluft des Bürgerredhts Icdiglic) deshalb,
weil die treffende Perjon aufhört, teuer pichtig oder felbft-
ftändig zu fein, jo zieht derjelbe dem Berluft der Ansprüche
auf Mitgenuß der örtlichen Stiftungen und MWohlthätigfeitsan-
ftalten , fowie anf Mitbenükung der Gemeindeanjtalten nicht
nah fih. (G.-D, Art. 18.)
f) Folgen des Bürgerredt2.
Folge des Bürgerredhts it:
a) da Heintatrecht in der Gemeinte,
b) da3 Recht der Theilnahıne an den &emeindeverjamm-
ungen, der aktiven umd paffiven Wahlfähigfeit zır Ge-
meindeämtern, der Theilnahme an dem Gemeindegut
und deflen Nubungen und an den DBortheilen der ürt-
lihen Stiftungen nah Maßgabe der Stiftungsurfunden,
fowie der Benübung der Gemeindeanftalten,
c) die Pflicht, zur Dedung der Gemeindebedürfniffe Deizu-
tragen und bei Nichtvorhandenfein gejeßlicher Ablchnungs-
gründe Gemeindeämter, zu welchen der Semeindebürger
gewählt wird, anzunehmen und während der beftinumten
auer zu verwalten. (©.-D. Art. 19.)
g) Chrenbürgerredt,
Das Ehrenbürgerrecht, welches jelbititändigen, volljähri-
gen Männern mit Zuftimmung der Gemeindeverjammlung ver=
liehen werden fann, bei Verleihung an Ausländer übrigens
der fol. Beitätigung bedarf, hat weder die Nechte noch die
Pflichten der Gemeindebürger zur Yolge. (.-D. Art. 24.) *)
*) Dasfelbe bewirkt mithin auch nicht den Erwerb der Heimat in der
Bemeinde.