Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. Abtheil. $. 3. Mon den Bemeindeangehörigen. 13 
  
gung des Strafvollzugs nicht zwei SXahre verfloffen 
ind, 
f) wenn er einem gerichtlichen Verfahren wegen Verhängung 
der Guratel unterliegt, 
g) wenn gegen ihn ein gerichtliche Gantverfahren eröffnet 
wurde, To lange Dietes Verfahren nicht beendigt ift. 
(G.-D. Art. 13.) 
e) Berluft des Bürgerredt3. 
Durd den VBerluft der zur Erwerbung des Bürgerrechts 
erforderlichen Eigenfchaften, oder den Wegfall der hiefür be- 
ftandenen Borausfegungen,, wird dafjelbe in der Regel wieder 
verloren. 
Erfolgt der Verluft des Bürgerredhts Icdiglic) deshalb, 
weil die treffende Perjon aufhört, teuer pichtig oder felbft- 
ftändig zu fein, jo zieht derjelbe dem Berluft der Ansprüche 
auf Mitgenuß der örtlichen Stiftungen und MWohlthätigfeitsan- 
ftalten , fowie anf Mitbenükung der Gemeindeanjtalten nicht 
nah fih. (G.-D, Art. 18.) 
f) Folgen des Bürgerredt2. 
Folge des Bürgerredhts it: 
a) da Heintatrecht in der Gemeinte, 
b) da3 Recht der Theilnahıne an den &emeindeverjamm- 
ungen, der aktiven umd paffiven Wahlfähigfeit zır Ge- 
meindeämtern, der Theilnahme an dem Gemeindegut 
und deflen Nubungen und an den DBortheilen der ürt- 
lihen Stiftungen nah Maßgabe der Stiftungsurfunden, 
fowie der Benübung der Gemeindeanftalten, 
c) die Pflicht, zur Dedung der Gemeindebedürfniffe Deizu- 
tragen und bei Nichtvorhandenfein gejeßlicher Ablchnungs- 
gründe Gemeindeämter, zu welchen der Semeindebürger 
gewählt wird, anzunehmen und während der beftinumten 
auer zu verwalten. (©.-D. Art. 19.) 
g) Chrenbürgerredt, 
Das Ehrenbürgerrecht, welches jelbititändigen, volljähri- 
gen Männern mit Zuftimmung der Gemeindeverjammlung ver= 
liehen werden fann, bei Verleihung an Ausländer übrigens 
der fol. Beitätigung bedarf, hat weder die Nechte noch die 
Pflichten der Gemeindebürger zur Yolge. (.-D. Art. 24.) *) 
*) Dasfelbe bewirkt mithin auch nicht den Erwerb der Heimat in der 
Bemeinde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.